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Juli 2008
allg Meldung 08.07.2008  
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift keine Haftung für fremde Wardriver
 

 
Haftet der Betreiber eines ungeschützten Wireless LAN für die schadensträchtigen oder kriminellen Aktivitäten eines Kuckucks, der sich mit einfachen Mitteln in das Funknetz einloggt und damit seine Identität verschleiert?

Das AG Wuppertal hat die Strafbarkeit des Wardrivings jedenfalls angenommen (1). Als Konsequenz daraus müsste der WLAN-Betreiber zwar schadensrechtlich haften, nicht aber für deren unerlaubten Handlungen.

Das passt zum OLG Frankfurt, das jetzt meint: Nein (2)!
 

 
Manchmal macht es Spaß zu beobachten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt und sich nach und nach eine herrschende Meinung herausbildet.

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(1) AG Wuppertal: strafbares Wardriving

(2) Keine Haftung für offenes WLAN, Heise online 08.07.2008
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018