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Juli 2008
allg Meldung 21.07.2008  
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Wenn einer keine Ahnung hat
 

 
... dann titelt er als Verweis auf seiner Startseite Folgendes:

CCC: Bundestrojaner gefährdet IT-Standort (1)

Der  hat gegen den Gefährdungstatbestand des § 202c StGB über das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten Stellung genommen (2) und dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Onlinedurchsuchung verwiesen (3).
 

 
Der Text im Artikel stellt dann klar, welcher Bezug zum BVerfG gemeint ist:

Aus dem neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ergebe sich nach Ansicht des CCC, dass jeder die eigenen Computersysteme auf Sicherheitslücken testen können muss. Dazu sei der Besitz, das Testen, der öffentliche Informationsaustausch und die Weiterentwicklung von so genannten Hackertools zwingend notwendig.

Über diese Frage hat das BVerfG zwar nicht entschieden, aber den Zusammenhang kann man schon herstellen.

Nichts gegen den .
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) CCC: § 202c StGB gefährdet den IT-Standort Deutschland, tecchannel 21.07.2008

(2) Hackertoolsverfolgung die Erste

(3) Bundesverfassungsgericht: Onlinedurchsuchung
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018