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Juli 2009
10.07.2009 Strafe
11.07.2009 Justizpolitik
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift höhere Geldstrafen möglich Sündenbock
 

 
Mit Wirkung vom 04.07.2009 ist die Maximalhöhe des Tagessatzes der Geldstrafe gemäß § 40 Abs. 2 S. 3 StGB von 5.000 auf 30.000 € angehoben worden (1).

Zur Erklärung: Die Geldstrafe enthält zwei Komponenten und wird in Tagessätzen bemessen. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der persönlichen Schuld. 30 Tagessätze sollen ein Monatseinkommen abschöpfen. Das individuelle Monatseinkommen ist natürlich unterschiedlich, so dass die Tagessatzhöhe - über'n Daumen - ein Dreißigstel des durchschnittlichen Monatsnettolohns beträgt abzüglich Steuern, Sozialversicherungen und Unterhaltskosten für Kinder und Angehörige, nicht aber Mieten und andere Aufwendungen für das Überleben.

Das System der Geldstrafen benachteiligt die Verurteilten mit den geringen Einkommen, weil sie mehr Anstrengungen dabei haben, ihre überlebensnotwendigen Aufwendungen und den wenigen Luxus zu finanzieren, der ihnen zu billigen ist, gegenüber denen mit hohen Einkommen. In der gerichtlichen Praxis werden deshalb meistens diverse Augen zugedrückt und der Betrag nach unten korrigiert.

Die Reform reagiert auf besonders hohe Einkommen und war überfällig.

Die Zwangsgelder - zum Beispiel gegen ungehorsame Zeugen und Sachverständige - bleiben weiterhin auf 1.000 Euro beschränkt ( Art. 6 Abs. 1 EGStGB).

Warum eigentlich?
  

 
Mit der plakativen Überschrift Staatsanwalt muss gehen berichtet rp-online über die "Justizpannen in NRW" (2).

Den Hintergrund bilden fünf Fälle, in denen Verdächtige aus der Untersuchungshaft entlassen wurden, weil die insoweit zuständigen Oberlandesgerichte nach sechs Monaten vermeidbare Verfahrensverzögerungen bei den Ermittlungen der Polizei, der Schlussbearbeitung bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Terminierung des Gerichts festgestellt haben ( § 121 StPO). Das Gesetz ist dann unmissverständlich und verlangt die Aufhebung des Haftbefehls.

Kein Polizist, Staatsanwalt oder Richter dreht solange Däumchen, bis er endlich eine Haftsache bearbeiten darf. Ich vermute nämlich, dass die Personaldecke auch in NRW nicht die komfortabelste ist.

Natürlich hat die Bearbeitung von Haftsachen Vorrang. Nur: Welche von vielen vorrangigen Aufgaben hat den Vorrang vor anderen, ebenfalls vorrangigen?

Auf der Suche nach dem Sündenbock hat es den Leitenden Oberstaatsanwalt in Mönchengladbach getroffen. Diese Behörde sei schon mehrfach wegen schleppender Verfahren aufgefallen, sagte die Ministerin vor der Presse. Er muss nun drei Monate lang im Justizministerium arbeiten und seine Aufgaben übernimmt ein Dynamiker aus der Justizverwaltung.

Was wäre eigentlich gewesen, wenn die Justiz nicht funktioniert hätte und die Verdächtigen gesetzeswidrig in Untersuchungshaft geblieben wären?
 

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(1) Bundesgesetzblatt 2009, Teil I, Nr. 38 vom 03.07.2009
 


(1) Staatsanwalt muss gehen, rp-online 09.07.2009
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018