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August 2009
09.08.2009 Vorermittlungen
     
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Die Kernaussage des neuen Aufsatzes über Eingriffsrechte während der Vorermittlungen ist, dass dieser Verfahrensabschnitt ein Teil der strafrechtlichen Untersuchung ist, in dem der Gesetzgeber bereits die ersten strafverfahrensrechtlichen Eingriffsmaßnahmen zulässt. Das betrifft vor allem die Anhörungen ( § 163 Abs. 1 S. 2 StPO), förmliche Vernehmungen ( § 161 Abs. 1 StPO), behördlichen Auskünfte ( § 161 Abs. 1 StPO), Beschlagnahmen ( §§ 94, 95 StPO) und Durchsuchungen ( §§ 102, 103 StPO).

Davon abzugrenzen sind die Vorfeldermittlungen, die allein auf kriminalistischen Erfahrungen und flachen Tatsachen gründen.

Das Abgrenzungsmerkmal ist die von mir beschriebene Merkwürdigkeit. Sie verlangt nach Tatsachen, die jedenfalls die Möglichkeit einer Straftat eröffnen. Nur merkwürdige Vorkommnisse rechtfertigen Eingriffsmaßnahmen.
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018