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Oktober 2011
09.10.2011 andere Meinungen
     
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Unter diesen Umständen überschreitet die Breite der Darstellung das Maß an Aufwand, welches vom Tatgericht vernünftigerweise bei der Urteilsabfassung aufzuwenden ist (...). Weder war die Wiedergabe sämtlicher Einzelheiten aller Einlassungen der Beschuldigten veranlasst noch gar die erneute Wiederholung des gesamten Sachverhalts im Rahmen der rechtlichen Würdigung.
 
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Gang der Ermittlungen oder der Hauptverhandlung lückenlos nachzuerzählen. Durch ausufernde Referate darf eine eigenverantwortliche Würdigung der Beweise, insbesondere auch von Sachverständigengutachten, durch das Gericht nicht ersetzt werden. Die Wiedergabe eines Übermaßes an - hier zum Teil vom Tatgericht selbst als unerheblich bezeichneter - Einzelheiten birgt vielmehr sogar die Gefahr, dass Wesentliches übersehen wird, und sie erschwert die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler durch das Revisionsgericht. Die Gerichte sind gehalten, die knappen Ressourcen an Arbeitskraft rationell einzusetzen. Dem wird das vorliegende Urteil nicht gerecht. (1)
 

  <Rn 44> Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine "Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung" - ebenso wie eine Nutzung zum Zweck des Zitats nach § 51 UrhG - jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient und daher erfordert, dass eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.
 
<Rn 46> Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient ( BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, ...; BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv). Dementsprechend setzt auch die Zulässigkeit einer Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und muss die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dienen (...). (6)

 
Der BGH wendet sich immer wieder gegen ausufernde Urteilsgründe und das vor allem dann, wenn die Ausführungen keine klare Linie haben und deshalb die Gefahr besteht, dass wesentliche Probleme und Würdigungen übersehen werden (1) [Kasten links].

(1) BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 StR 75/11 (ganz am Ende)


Das Gericht muss nicht jeden Unsinn glauben
15.10.2011
Das kann man so stehen lassen (2):

Die bloße Berufung eines Angeklagten auf einen derartigen Irrtum nötigt das Tatgericht nicht, einen solchen Irrtum als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung waren. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Umstände oder Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen - außer der bloßen Behauptung des Angeklagten - keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, ...).

(2) BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, Rn 25


Schadenersatz wegen Aussageerpressung
20.10.2011
Das Landgericht Frankfurt am Main hat im August 2011 dem wegen Mordes verurteilten Magnus Gäfgen ein Schmerzengeld wegen der im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung erlittenen Bedrohungen (3). Die in der Höhe des Anspruches zum Ausdruck kommende Genugtuungsfunktion wird durch verschiedene Umstände begrenzt, so auch von der Verurteilung des Klägers wegen Mordes und die Motive Polizeibeamten, die eine Aussage zum Aufenthalt des (schon verstorbenen) Opfers erpressen wollten (4).

(3) Fall Daschner: verbotene Methoden, 20.04.2008, mit weiteren (lesenswerten) Nachweisen.

(4) LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.08.2011 - 2-04 O 521/05


Zulässige Links
15./16.10.2011
Das LG Braunschweig hat die vom BGH zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze für zulässige Zitate (3) jetzt auch auf die Persönlichkeitsrechte übertragen (4). Ein Zitat auch auf rechtswidrige Inhalte ist jedenfalls dann zulässig, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht und wenn sich der Autor die rechtswidrige Quelle nicht zu eigen macht (5).

Das ist kein Freibrief, weil ein Zitat immer auch voraussetzt, dass sich der Autor mit der verlinkten Quelle ernsthaft auseinander setzt. Das Zitatrecht führt also nicht dazu, fremde Quellen kommentarlos zugänglich machen zu dürfen. Das ist eine sehr vernünftige Rechtsprechung, deren Grundsätze der BGH jetzt auch auf die fremde Verwendung sogenannter Geschmacksmuster übertragen hat (6). Ein angemeldetes Geschmacksmuster ist sozusagen ein Patent auf Design.

(3) Zitat und Vorschaubild, 08.08.2010

(4) LG Braunschweig, Urteil vom 05.10.2011 - 9 O 1956/11, S. 8

(5) Siehe auch: Gericht: Links zu potenziell rechtswidrigen Inhalten zulässig, Heise online 14.10.2011

(6) BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 56/09


Billige Abmahnung
16.10.2011
Das OLG Köln könnte dem Geschäft mit den Abmahnungen einen schweren Riegel vorschieben. Im Zusammenhang mit einer Abmahnung gegen den Download beim Filesharing hat es jetzt Bedenken gegen die Berechnungsgrundlage für den fälligen Schadenersatz angemeldet. Nicht pauschal 100 € für bis zu 10.000 Abspielungen von Musiktiteln könnten angemessen sein, sondern nur 0,1278 € je nachgewiesenen fremden Download. Die Betonung liegt auf "nachgewiesen". Bislang wird die Schadenersatzpflicht aus der Tatsache hergeleitet, dass eine urheberrechtlich geschützte Datei heruntergeladen werden könnte und nicht etwa aus dem Nachweis, dass sie heruntergeladen wurde.

Gericht stellt Berechnungsgrundlage für Schadenersatz bei Filesharing-Abmahnungen in Frage, Heise online 11.010.2011
OLG Köln, Beschluss o.D. (vor dem 10.10.2011) - 6 U 67/11


09.10.2011
Derweil stellt sich die Frage, wieviel Unfug ein Fachautor in drei Absätzen unterbringen kann.
 
 

Nahezu 100 % lehrt: Klaus Malek, Strafsachen im Internet, C.F.Müller.

 

Niederschwellige verdeckte Ermittlungen im Internet bewirken keinen Grundrechtseingriff, sagt das BVerfG. Das reicht bis hin zum Einsatz eines NoeP mit einem umgrenzten Ermittlungsauftrag (Scheingeschäft, Identifikation, Zugriff).

Auch § 161 Abs. 1 StPO rechtfertigt oberflächliche Grundrechtseingriffe, zumal im Internet, wo kein Beteiligter darauf vertrauen kann, dass die Identität seines Kommunikationspartners die ist, die dieser vorgibt.

Schon der gewohnheitsmäßige Betrug ist im Tatbestandskatalog des § 110a Abs. 1 StPO genannt. Er ist auf die "erhebliche Kriminalität" ausgerichtet und umfasst auch alle Verbrechen.

Nicht die Legende macht den Verdeckten Ermittler zum einem solchen, sondern die Tatsache, dass er sich nicht als Polizeibeamter offenbaren muss, unter einer Legende agieren darf und das sogar im Rechtsverkehr.

Die Behauptung, für verdeckte Ermittlungen fehle es an einer Rechtsgrundlage, ist ... falsch.

Weitere Einzelheiten:
Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet, 27.07.2011
  

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018