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Organisierte Kriminalität
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Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren - RiStBV
Anlage E

Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/ -senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaften und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität (1)

Anlage: Generelle Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte
 

zurück zum Verweis nach oben 1. Grundsätzliches
 

 
1.1 Die Verfolgung der Organisierten Kriminalität ist ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Es ist eine zentrale Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, dieser Erscheinungsform der Kriminalität wirksam und mit Nachdruck zu begegnen.

1.2 Aufklärungserfolge können nur erreicht werden, wenn Staatsanwaltschaft und Polizei im einzelnen Verfahren und verfahrensübergreifend besonders eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten; dies setzt eine möglichst frühzeitige gegenseitige Unterrichtung voraus. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit dem Zoll- und dem Steuerfahndungsdienst.
 

 
1.3 Notwendig ist auch die Zusammenarbeit mit anderen Stellen, insbesondere den Justizvollzugsanstalten, den Finanz- und Zollbehörden, den Ordnungs- und Sonderordnungsbehörden sowie den Dienststellen der Arbeitsverwaltung.
 

zurück zum Verweis nach oben 2. Begriff, Erscheinungsformen und Indikatoren der Organisierten Kriminalität
 

 
2.1 Organisierte Kriminalität ist die vom Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

a. unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
 
b. unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
 
c. unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken.

Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.
 

 
2.2 Die Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität sind vielgestaltig. Neben strukturierten, hierarchisch aufgebauten Organisationsformen (häufig zusätzlich abgestützt durch ethnische Solidarität, Sprache, Sitten, sozialen und familiären Hintergrund) finden sich - auf der Basis eines Systems persönlicher und geschäftlicher kriminell nutzbarer Verbindungen - Straftäterverflechtungen mit unterschiedlichem Bindungsgrad der Personen untereinander, deren konkrete Ausformung durch die jeweiligen kriminellen Interessen bestimmt wird.
 


 

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2.3 Organisierte Kriminalität wird zur Zeit vorwiegend in den folgenden Kriminalitätsbereichen festgestellt:

Rauschgifthandel und -schmuggel

Waffenhandel und -schmuggel

Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben (vor allem Zuhälterei, Prostitution, Menschenhandel, illegales Glücks- und Falschspiel)

Schutzgelderpressung

unerlaubte Arbeitsvermittlung und Beschäftigung

illegale Einschleusung von Ausländern

Warenzeichenfälschung (Markenpiraterie)

Goldschmuggel

Kapitalanlagenbetrug

Subventionsbetrug und Eingangsabgabenhinterziehung

Fälschung und Missbrauch unbarer Zahlungsmittel
 


Herstellung und Verbreitung von Falschgeld

Verschiebung insbesondere hochwertiger Kraftfahrzeuge und von Lkw-, Container- und Schiffsladungen

Betrug zum Nachteil von Versicherungen

Einbruchdiebstahl in Wohnungen mit zentraler Beuteverwertung.

Neben diesen Kriminalitätsbereichen zeichnen sich Ansätze Organisierter Kriminalität auch auf den Gebieten der illegalen Entsorgung von Sonderabfall und des illegalen Technologietransfers ab.

2.4 Indikatoren, die einzeln oder in unterschiedlicher Verknüpfung Anlass geben können, einen Sachverhalt der Organisierten Kriminalität zuzurechnen, sind in der Anlage genannt. Die Aufzählung ist nicht abschließend und nicht auf spezielle Deliktsbereiche abgestellt. In Zweifelsfällen stellen die einander zugeordneten Strafverfolgungsbehörden umgehend Einvernehmen darüber her, ob sie einen Sachverhalt als Organisierte Kriminalität bewerten.

zurück zum Verweis nach oben 3. Grundlagen der Zusammenarbeit
 

 
3.1 Die zügige und wirksame Verfolgung der Organisierten Kriminalität setzt eine aufeinander abgestimmte Organisation der Strafverfolgungsbehörden voraus. Ein identischer Aufbau ist nicht erforderlich.
 

zurück zum Verweis nach oben 3.2 Örtliche und überörtliche Stellen der Staatsanwaltschaft
 

 
3.2.1 Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Abteilungsleiter oder Staatsanwalt bestellt, der die Aufgabe hat, in ständiger und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Kriminalpolizeidienststellen die Entwicklung der Organisierten Kriminalität zu beobachten, zu analysieren und Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu planen und zu koordinieren (Ansprechpartner/OK-Beauftragter).

3.2.2 Der Abteilung oder dem Sachgebiet des Ansprechpartners/OK-Beauftragten soll die Bearbeitung aller Verfahren zugewiesen werden, denen Organisierte Kriminalität zugrunde liegt. Soweit besondere Zuständigkeiten bestehen (z. B. für die Rauschgift- oder Wirtschaftskriminalität), können diese hiervon ausgenommen werden.
 

 
3.2.3 Bei dem Generalstaatsanwalt werden die verfahrensübergreifenden Aufgaben des Ansprechpartners/OK- Beauftragten einem Koordinator übertragen. Der Koordinator sorgt auch dafür, dass über die Führung von Sammelverfahren umgehend entschieden wird. Er hat ferner die Aufgabe, den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überörtlicher Ebene zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei sowie mit den sonst in den Nrn. 1.2 und 1.3 genannten Behörden vorzubereiten und durchzuführen. Nr. 3.2.2 gilt sinngemäß.

3.2.4 Der Generalstaatsanwalt prüft in geeigneten Fällen, ob bestimmte Verfahren einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind ( §§ 143, 145 GVG).
 

zurück zum Verweis nach oben 3.3 Örtliche und überörtliche Stellen der Kriminalpolizei
 

 
3.3.1 Zur Aufdeckung und Verfolgung von Organisierter Kriminalität werden beim Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern sowie in den Flächenstaaten im örtlichen oder regionalen Bereich an Brennpunkten der Organisierten Kriminalität spezialisierte Dienststellen/Einheiten eingerichtet bzw. ausgebaut, die insbesondere deliktübergreifend und täterorientiert ermitteln. Dienststellen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sind beim Landeskriminalamt und den Polizeipräsidien, mit Ausnahme des Präsidiums der Wasserschutzpolizei, eingerichtet.

Fälle der deliktstreuen Organisierten Kriminalität, insbesondere der Rauschgiftkriminalität, können von besonders eingerichteten Organisationseinheiten der Kriminalpolizei bearbeitet werden. Sonderkommissionen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sollen nur in Ausnahmefällen eingerichtet werden.

3.3.2 Den Polizeipräsidien, mit Ausnahme des Präsidiums der Wasserschutzpolizei, und dem Landeskriminalamt obliegen in enger Abstimmung mit der für das jeweilige Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft die kriminalpolizeilichen Ermittlungen einschließlich operativer Maßnahmen.
Zu ihren Aufgaben gehören ferner

das Zusammenführen OK-relevanter Erkenntnisse,

die Mitwirkung an der Erstellung des Kriminalitätslagebildes "Organisierte Kriminalität" für das Land,

  der Informationsaustausch mit der Staatsanwaltschaft,

  mit den Organisierte Kriminalität bearbeitenden Dienststellen des Landes,

  anlassbezogen mit anderen Polizeidienststellen.
 


3.3.3 Das Landeskriminalamt wertet zentral den OK-Bereich betreffende Informationen aus und verknüpft sie mit eigenen und länderübergreifenden Erkenntnissen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt es die Ermittlungen selbst oder veranlasst ihre Durchführung durch andere Dienststellen. Für den Informationsaustausch gilt Nr. 3.3.2 entsprechend.

3.3.4 Das Bundeskriminalamt wertet zentral OK-relevante Informationen aus und verknüpft sie mit Erkenntnissen aus eigenen Verfahren und aus dem internationalen Bereich. Es führt im Rahmen seiner originären oder auftragsabhängigen Zuständigkeit die kriminalpolizeilichen Ermittlungen selbst oder weist sie im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen einem Land zu.

3.4 Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität ist eine Aufgabe nicht nur der in den Nrn. 3.2 und 3.3 aufgeführten Behörden, Dienststellen und Beamten. Vielmehr sind alle Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden gehalten, auf Anzeichen für Organisierte Kriminalität zu achten:

3.4.1 Im Bereich der Staatsanwaltschaft ist sicherzustellen, dass sich die Beamten an die besonderen Sachbearbeiter/Dezernenten wenden und, wenn die Sachbearbeitung konzentriert ist, die Verfahren abgeben können.

3.4.2 Im Bereich der Polizei sind entsprechende Erkenntnisse an die zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eingerichteten Organisationseinheiten weiterzuleiten.
 

zurück zum Verweis nach oben 4. Zusammenarbeit bei der Verfahrensbearbeitung
 

 
4.1 Vorrangiges Ziel der Ermittlungen muss es sein, in den Kernbereich der kriminellen Organisation einzudringen und die im Hintergrund agierenden hauptverantwortlichen Straftäter zu erkennen, zu überführen und zur Aburteilung zu bringen.

4.2 Der Staatsanwalt schaltet sich schon zu Beginn der Ermittlungen in die unmittelbare Fallaufklärung ein. Die Verfahrenstaktik und die einzelnen Ermittlungsschritte sind abzustimmen. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.

4.2.1 Der Grundsatz, dass Ermittlungen straff und beschleunigt zu führen sind, gilt auch in Verfahren wegen Organisierter Kriminalität. Das vorrangige Ermittlungsziel ist aber im Auge zu behalten, auch wenn dies längerdauernde Ermittlungen erfordert.

4.2.2 Im Interesse des vorrangigen Ermittlungszieles sind die Mittel zur Begrenzung des Verfahrensstoffes ( §§ 153 ff. StPO) möglichst frühzeitig zu nutzen. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf das Hauptverfahren, das sich auf die wesentlichen Vorwürfe konzentrieren sollte.
 


4.2.3 Die Abfolge der Ermittlungshandlungen wird in erster Linie von dem vorrangigen Ermittlungsziel bestimmt. Einzelne Maßnahmen können vorläufig zurückgestellt werden, wenn ihre Vornahme die Erreichung dieses Zieles gefährden würde. Dies gilt nicht, wenn sofortige Maßnahmen wegen der Schwere der Tat oder aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten sind.

4.2.4 Erfordert die Erledigung von Verfahren gegen Randtäter der kriminellen Organisation oder sonstige Nebenbeteiligte noch weitere Ermittlungen, so darf der schnelle Abschluss dieser Verfahren dem vorrangigen Ermittlungsziel nicht übergeordnet werden.

Bei der gebotenen Abwägung ist den Ermittlungen gegen die verantwortlichen Haupttäter der Vorzug zu geben; die übrigen Verfahren sind vorübergehend zurückzustellen.

4.3 In Verfahren wegen Organisierter Kriminalität soll möglichst der Staatsanwalt die Anklage vertreten, der die Ermittlungen geleitet hat.

4.4 Für die Zusammenarbeit bei der Inanspruchnahme von Informanten, bei dem Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern sowie beim Zeugenschutz gelten die hierfür gesondert zu erlassenden Richtlinien (2).

4.5 Für die Zusammenarbeit im Rahmen von Initiativermittlungen gilt Nr. 6.
 

zurück zum Verweis nach oben 5. Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit
 

 
5.1 Die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei hat zum Ziel, dass beide Behörden einen vertieften und gleichen Erkenntnisstand über die Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität und die spezifischen Probleme einschlägiger Verfahren gewinnen, gemeinsam fortentwickeln und bei den jeweiligen Einzelmaßnahmen zugrunde legen. Die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit dient auch der Verständigung über die örtliche und zeitliche Steuerung der Ermittlungskapazitäten von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei durch Bildung von Schwerpunkten entsprechend dem jeweiligen Lagebild.

5.2 Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei vereinbaren regelmäßige Dienstbesprechungen, bei denen insbesondere erörtert werden

Lage, voraussichtliche Entwicklung und Maßnahmen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität,

Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Ablauf von Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren, inbegriffen die Auswirkungen von Fehlern in der Ermittlungstätigkeit,

Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Anwendung verdeckter Ermittlungsmethoden und aus dem Zeugenschutz, einschließlich der Sicherung der gebotenen Geheimhaltung,
 


Erkenntnisse und Erfahrungen aus Maßnahmen zur Gewinnabschöpfung,

örtliche Praxis der internationalen Rechtshilfe und sonstigen Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden,

allgemeine Fragen der Zusammenarbeit,
Öffentlichkeitsarbeit.

Die Besprechungen sollen einmal jährlich, bei Bedarf auch häufiger, stattfinden. Dem Zollfahndungsdienst und dem Steuerfahndungsdienst soll Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden. Über die Hinzuziehung anderer Behörden entscheiden die beteiligten Stellen. Über das Ergebnis der Besprechungen ist den jeweils vorgesetzten Behörden zu berichten.

5.3 Die Besprechungen können auch auf der Ebene des Generalstaatsanwalts vereinbart werden.

5.4 Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen sind vorzusehen.

5.5 Die Hospitation von Beamten der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei bei der jeweils anderen Behörde ist zu ermöglichen.
 

zurück zum Verweis nach oben 6. Initiativermittlungen
 

 
6.1 Organisierte Kriminalität wird nur selten von sich aus offenbar; Strafanzeigen in diesem Bereich werden häufig nicht erstattet, u. a. weil die Zeugen Angst haben.

Die Aufklärung und wirksame Verfolgung der Organisierten Kriminalität setzt daher voraus, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von sich aus im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Informationen gewinnen, oder bereits erhobene Informationen zusammenführen, um Ansätze zu weiteren Ermittlungen zu erhalten (Initiativermittlungen).

6.2 Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt ( § 152 Abs. 2 StPO). Der Anfangsverdacht bedingt die Strafverfolgungspflicht. Es ist nicht notwendig, dass sich der Verdacht gegen eine bestimmte Person richtet.
Bleibt nach Prüfung der vorliegenden Anhaltspunkte unklar, ob ein Anfangsverdacht besteht, und sind Ansätze für weitere Nachforschungen vorhanden, so können die Strafverfolgungsbehörden diesen nachgehen. In solchen Fällen besteht keine gesetzliche Verfolgungspflicht. Ziel ist allein die Klärung, ob ein Anfangsverdacht besteht. Strafprozessuale Zwangs- und Eingriffsbefugnisse stehen den Strafverfolgungsbehörden in diesem Stadium nicht zu.
 

 
Ob und inwieweit die Strafverfolgungsbehörden sich in diesen Fällen um weitere Aufklärung bemühen, richtet sich nach Verhältnismäßigkeitserwägungen; wegen der besonderen Gefährlichkeit der Organisierten Kriminalität werden sie ihre Aufklärungsmöglichkeiten bei Anhaltspunkten für solche Straftaten in der Regel ausschöpfen.

6.3 Die Befugnisse der Polizei zu Initiativermittlungen im Rahmen der Gefahrenabwehr richten sich nach dem Polizeigesetz.

6.4 Bei Initiativermittlungen liegen häufig die Elemente der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr in Gemengelage vor oder gehen im Verlauf eines Verdichtungs- und Erkenntnisprozesses ineinander über. Staatsanwaltschaft und Polizei arbeiten auch in diesem Bereich eng zusammen. Für die Zusammenarbeit gelten die Nrn. 4. und 5. sinngemäß mit der Maßgabe, dass

das Ziel der Initiativermittlungen die Klärung des Anfangsverdachts/der Gefahrenlage ist

dem Staatsanwalt in Fällen der Gefahrenabwehr eine Leitungsbefugnis nicht zusteht.

6.5 Die Zusammenarbeit obliegt auf der Seite der Staatsanwaltschaft der Behörde, die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig wäre. In Zweifelsfällen entscheidet die nächsthöhere Behörde.
 

zurück zum Verweis nach oben 7. Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten
 

 
7.1 Die von der Organisierten Kriminalität ausgehenden Gefahren sind auch bei Vollzugsentscheidungen zu berücksichtigen.

7.2 Die Justizvollzugsanstalten sind über Verbindungen eines Untersuchungs- oder Strafgefangenen zur Organisierten Kriminalität und
Erscheinungsformen und Entwicklung der Organisierten Kriminalität
zu informieren, soweit es für Vollzugsentscheidungen erheblich sein kann und Belange der Strafverfolgung dem nicht entgegenstehen.

7.3 Die Information über die Gefangenen muss möglichst bei der Einlieferung erfolgen. Anderenfalls ist sie nachzuholen. Sie obliegt der Staatsanwaltschaft, in Eilfällen der Kriminalpolizei.
 

 
7.4 Den Vollzugsbehörden soll Gelegenheit gegeben werden, an den in Nrn. 5.3 und 5.4 genannten Veranstaltungen teilzunehmen; bei Bedarf sind sie auch zu den Besprechungen nach Nr. 5.2 hinzuzuziehen.

7.5 Die Justizvollzugsanstalt unterrichtet die Staatsanwaltschaft, in Eilfällen die Kriminalpolizei, über Erkenntnisse, die für die Verfolgung der Organisierten Kriminalität von Bedeutung sein können.

7.6 Ansprechpartner in der Justizvollzugsanstalt ist der Anstaltsleiter.
 

zurück zum Verweis nach oben 8. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
     
  8.1 Zoll- und Finanzbehörden
 

 
8.1.1 Soweit Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei ihren Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität Anhaltspunkte für

Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Verbrauchssteuern, z. B. Gold- oder Alkoholschmuggel

Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG), z. B. Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Fleisch oder Getreide

Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) z. B. illegaler Technologietransfer, oder Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) mit Auslandsbezug

Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, z. B. Rauschgift- oder Waffenschmuggel, Warenzeichenfälschungen

feststellen, ist der Zollfahndungsdienst zu unterrichten (vgl. §§ 403, 116 AO, 42 AWG (3) ). Dies kann entweder über das Zollkriminalinstitut - Zentrales Zollfahndungsamt - oder das örtliche Zollfahndungsamt erfolgen.
 


Gewinnt der Zollfahndungsdienst im Rahmen seiner Ermittlungen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen Organisierter Kriminalität hindeuten und für dessen Aufklärung die Polizei/Staatsanwaltschaft zuständig ist, so unterrichtet er die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Handelt es sich bei den Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes um Ermittlungen wegen einer Zoll- oder Verbrauchssteuerstraftat, so ist das Steuergeheimnis zu beachten. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob das Steuergeheimnis durchbrochen werden kann.

8.1.2 Soweit Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei ihren Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität Anhaltspunkte für Steuerstraftaten feststellen, ist der Steuerfahndungsdienst zu unterrichten (vgl. §§ 403, 116 AO) und - soweit dies sachdienlich ist - an den Ermittlungen zu beteiligen.
Gewinnt der Steuerfahndungsdienst im Rahmen seiner steuerstrafrechtlichen Ermittlungen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen von Organisierter Kriminalität hindeuten und für dessen Aufklärung die Polizei/Staatsanwaltschaft zuständig ist, so unterrichtet er die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wenn das Steuergeheimnis dem nicht entgegensteht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
 

zurück zum Verweis nach oben 8.2 Andere Behörden
 

 
Die Organisierte Kriminalität kann mit strafrechtlichen Mitteln allein nicht mit Erfolg bekämpft werden. Die von ihr ausgehenden Gefahren sind auch bei den Entscheidungen der Ordnungsbehörden und sonstiger Verwaltungsbehörden ( vgl. Nr. 1.3) zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsbehörden können ferner zur Aufklärung der Organisierten Kriminalität beitragen, indem sie relevante Erkenntnisse z. B. über unerlaubte Arbeitsvermittlung, illegale Beschäftigung und illegale Einschleusung von Ausländern den Strafverfolgungsbehörden mitteilen.
 

zurück zum Verweis nach oben 8.3 Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit
 

 
Für die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit kann sich die Einrichtung von Gesprächskreisen auf örtlicher und überörtlicher Ebene durch die Ansprechpartner/OK-Beauftragten und Koordinatoren ( Nr. 3.2) empfehlen.
 

zurück zum Verweis nach oben 9. Schutz der Ermittlungen

 
Dem Schutz der Ermittlungen kommt in Verfahren wegen Organisierter Kriminalität besonders hohe Bedeutung zu. Ihm muss durch Ermittlungsbehörden und Justizvollzugsanstalten Rechnung getragen werden. Um das vorrangige Ermittlungsziel ( vgl. Nr. 4.1) nicht zu gefährden, ist sicherzustellen, dass

ausschließlich unmittelbar an den Ermittlungen Beteiligte Kenntnis von Maßnahmen der verdeckten Informationsgewinnung erlangen und

in den mit der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität befassten Dienststellen/Organisationseinheiten alle Voraussetzungen für den Schutz der Ermittlungen gegeben sind.

Die Rechte der Verteidigung bleiben unberührt.
 

 

 

zurück zum Verweis nach oben Anlage: Generelle Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte
    
  Vorbereitung und Planung der Tat
 


präzise Planung

Anpassung an Markterfordernissen durch Ausnützen von Marktlücken, Erkundungen von Bedürfnissen u. ä.

Arbeit auf Bestellung

hohe Investitionen, z. B. durch Vorfinanzierung aus nicht erkennbaren Quellen

Verschaffung und Nutzung legaler Einflusssphären

Vorhalten von Ruheräumen im Ausland
 

zurück zum Verweis nach oben Ausführung der Tat
 


präzise und qualifizierte Tatdurchführung

Verwendung verhältnismäßig teurer und schwierig einzusetzender wissenschaftlicher Mittel und Erkenntnisse

Tätigwerden von Spezialisten (auch aus dem Ausland)

arbeitsteiliges Zusammenwirken

Einsatz von polizeilich „unbelasteten“ Personen

Konstruktion schwer durchschaubarer Firmengeflechte
 

zurück zum Verweis nach oben Finanzgebaren
 


Einsatz von Geldmitteln ungeklärter Herkunft im Zusammenhang mit Investitionen

Inkaufnahme von Verlusten bei Gewerbebetrieben

Diskrepanz zwischen dem Einsatz finanzieller Mittel und dem zu erwartenden Gewinn

Auffälligkeiten bei Geldanlagen, z. B. beim Kauf von Immobilien oder sonstigen Sachwerten, die in keinem Verhältnis zum Einkommen stehen
 

zurück zum Verweis nach oben Verwertung der Beute
 


Rückfluss in den legalen Wirtschaftskreis

Veräußerung im Rahmen eigener (legaler) Wirtschaftstätigkeiten

Maßnahmen der Geldwäsche
 

zurück zum Verweis nach oben Konspiratives Täterverhalten
 


Gegenobservation

Abschottung

Decknamen

Codierung in Sprache und Schrift

Verwendung modernster technischer Mittel zur Umgehung polizeilicher Überwachungsmaßnahmen
 

zurück zum Verweis nach oben Täterverbindungen/Tatzusammenhänge
 


überregional

national

international
 

zurück zum Verweis nach oben Gruppenstruktur
 


hierarchischer Aufbau

ein nicht ohne weiteres erklärbares Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnis zwischen mehreren Tatverdächtigen

internes Sanktionssystem
 

zurück zum Verweis nach oben Hilfe für Gruppenmitglieder
 


Fluchtunterstützung

Beauftragung bestimmter Anwälte und deren Honorierung durch Dritte

Aufwendung größerer Barmittel im Rahmen der Verteidigung

hohe Kautionsangebote

Bedrohung und Einschüchterung von Verfahrensbeteiligten

Unauffindbarkeit von zuvor verfügbaren Zeugen

ängstliches Schweigen von Betroffenen

überraschendes Benennen von Entlastungszeugen

Betreuung in der Untersuchungshaft/Strafhaft

Versorgung von Angehörigen

Wiederaufnahme nach der Haftentlassung
 

zurück zum Verweis nach oben Korrumpierung
 


Einbeziehung in das soziale Umfeld der Täter

Herbeiführung von Abhängigkeiten (z. B. durch Sex, verbotenes Glücksspiel, Zins- und Kreditwucher)

Zahlung von Bestechungsgeldern, Überlassung von Ferienwohnungen, Luxusfahrzeugen usw.
 

zurück zum Verweis nach oben Monopolisierungsbestrebungen
 


„Übernahme“ von Geschäftsbetrieben und Teilhaberschaften

Führung von Geschäftsbetrieben durch Strohleute

Kontrolle bestimmter Geschäftszweige

„Schutzgewährung“ gegen Entgelt
 

zurück zum Verweis nach oben Öffentlichkeitsarbeit
 


gesteuerte oder tendenziöse Veröffentlichungen, die von einem bestimmten Tatverdacht ablenken

systematischer Versuch der Ausnutzung gesellschaftlicher Einrichtungen (z. B. durch auffälliges Mäzenatentum)
 

zurück zum Verweis nach oben Anmerkungen
 

 
(1) Der vollständige Text der RiStBV und ihrer Anlagen ist verfügbar bei dem Brandenburgischen Vorschriftensystem - BRAVORS, RiStBV
Der Text verfügt leider über keine internen "Anker" (Textmarken), so dass er sich nicht zum Zitieren eignet. Die Anlage E wurde unverändert übernommen, unnötige Leerzeichen entfernt und dem Layout des Cyberfahnders angepasst.

(2) RiStBV, Anlage D, geheime Ermittlungen

(3) Die Zuständigkeiten und die Organisation der Zollfahndung wurde geändert durch das Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG);
siehe auch zoll.de, Zollfahndungsämter, Finanz- oder Polizeibehörde?
 

zurück zum Verweis nach oben Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018