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Skimming
19.04.2009 Skimming
     
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Das Ziel des Skimmings ist der Missbrauch von Zahlungskarten. Die späteren Tatphasen, in denen Zahlungskarten gefälscht und an Geldautomaten missbraucht werden, lassen sich verhältnismäßig leicht mit den vorhandenen strafrechtlichen Werkzeugen erfassen. Schwierigkeiten bereiten hingegen die beiden Einstiegsphasen, in denen die Skimming-Hardware hergestellt wird und die Daten ausspioniert werden, und das besonders dann, wenn sie arbeitsteilig und ohne feste Personenbindungen erfolgen ( Großansicht).

Zuletzt habe ich im Dezember 2008 über die Strafbarkeit des Skimmings berichtet. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu einer Verurteilung wegen Skimmings lässt den Schluss zu, dass die Strafbarkeit in den ersten Tathandlungen (Herstellen, Feilbieten und Verwahren von Skimming-Hardware) erheblich schärfer ist, als ich bislang angenommen habe.
  

 
 
öffentliche Handlungen und Hinterleute
 
Einstiegshandlungen
 
Entwicklungsgeschichte des Skimmings
  Identitätsdiebstahl. Mischformen
  Skimming an der Quelle
 
Strafbarkeit der Hersteller
 
Vorverlagerung
  Skimmer als Fälschungsmittel
  Ausspähen von PINs

Verabredung zu einem Verbrechen
 
Fazit
 
Die Strafbarkeit des Skimmings

Anhänge
Schaubild: Einstiegshandlungen
Tastaturblende und -aufsatz
Kamera im Rauchmelder

Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Autorisierung im POS-Verfahren
Skimming und Fälschungsrecht
  Stellungnahme des GBA

 

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 Aufsatz für das Auslesen von Zahlungskarten (1)
 

 
In der Tabelle rechts werden die Arbeitsschritte aus dem Gesamtplan des Skimmings aufgeführt. Zwei Schritte davon erfolgen in der Öffentlichkeit und haben deshalb auch deren Interesse erweckt. Hier handeln Agenten, die ich auch schon als Läufer bezeichnet habe, bei denen es sich nicht zwangsläufig um die Koordinatoren oder andere Hinterleute einer kriminellen Organisation handeln muss.

Die erste Tätigkeit von Agenten besteht in dem Ausspähen der Daten von Zahlungskarten und den Persönlichen Identifikationsnummern - PIN - der Bankkunden mit verschiedenen Methoden. Ihr direktes Ziel ist das Ausspähen von Dumps, also vollständigen Kartendaten einschließlich PIN. Dazu werden in aller Regel elektronische Lesegeräte - Skimmer, siehe links - verwendet, die dieser Kriminalitätsform den Namen gegeben haben. Diese Agenten werde ich hier ebenfalls als "Skimmer" bezeichnen.

Der zweite Arbeitsschritt in der Öffentlichkeit ist der Missbrauch gefälschter Zahlungskarten an Geldautomaten. Im IT-geprägten Jargon werden die hierbei tätigen Agenten auch als Casher bezeichnet, also die, die das Bargeld beschaffen. Die im Hintergrund stattfindende Fälschung von Zahlungskarten wird vereinzelt als das Tun von Cardern bezeichnet - die, die die Karten herstellen.
  


1. Beschaffung der Daten auf den Zahlungskarten und der PIN zum Missbrauch
2. Übermittlung der Missbrauchsdaten zur Weiterverarbeitung
3. Anfertigung und Vervielfältigung der Dubletten
4. Versand der Dubletten
5. Missbrauch der fremden Zahlungskartendaten
6. Transfer des Gewinns an die verteilende Instanz
7. Verteilung des kriminellen Gewinns

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rückwärtige Seite (2)
 

 
Einer genaueren Betrachtung soll hier nur der erste Arbeitsschritt aus der Tabelle oben rechts unterzogen werden, also der Beschaffung der Daten auf den Zahlungskarten und der PIN zum Missbrauch.

Dieser Arbeitsschritt untergliedert sich seinerseits in verschiedene Handlungsschritte, die im Wesentlichen danach unterschieden werden müssen, dass die Skimming-Hardware zunächst hergestellt und dann zum Ausspähen eingesetzt werden muss ( Grafik oben links und Großansicht). Je mehr handwerklicher Aufwand für die Herstellung betrieben wird, desto mehr ist zu erwarten, dass die Handwerker und die Skimmer arbeitsteilig vorgehen und die Handwerker ihre Produkte schlicht an Skimmer oder andere Auftraggeber verkaufen (3).

Beim Herstellen der Skimming-Hardware ist ferner zu unterscheiden nach dem Herstellen der Geräte als reiner Produktionsprozess, dem Verwahren (Vorhalten) der fertigen Geräte und ihr Zum-Verkauf-Anbieten (Feilbieten).

Auch das Ausspähen untergliedert sich noch feiner in mehrere Handlungsschritte ( Tabelle oben rechts). Die Handlungen 1. bis 3. sind typische Rüsthandlungen und nach der strafrechtlichen Handlungslehre als straflose Vorbereitungshandlungen anzusehen. Nur die Nr. 4 ist eine selbständige Straftat nach § 202a StGB, soweit es um das Auslesen der Zahlungskartendaten geht.

Meine zurückhaltende Formulierung ist dem Problem geschuldet, dass die Kartendaten und die PIN unterschiedlich betrachtet werden müssen.
 

 
1. Herstellung oder Beschaffung der Skimming-Hardware
2. Auswahl (Baldowern) und Anfahrt zu den geeigneten Objekten
3. Installation der Skimming-Hardware und Inbetriebnahme
4. Ausspähen von Kartendaten und PINs
5. Abbau der Skimming-Hardware
6. Weiterleitung und -verarbeitung der ausgespähten Daten

Sobald die ersten Kartendaten ausgelesen sind, greift die Strafbarkeit nach § 202a StGB. Alle davor liegenden Handlungen sind jedenfalls vom Hackerstrafrecht nicht umfasst.

Auch das Ausspähen der PIN ist isoliert betrachtet strafbar, aber nur mit Hilfe einer komplizierteren Argumentation.

Führt die unübersichtliche Gesetzeslage möglicherweise zum Verbotsirrtum beim Täter, weil er das Verbot nicht erkennen konnte ( § 17 StGB)?

Das ist bei Skimmern nicht zu erwarten. Sie wissen ganz genau, dass sie fremde persönliche Daten "klauen", um sie zu verkaufen oder durch ihren Missbrauch zu Geld zu machen. Dass sie etwas "Böses" tun, ist ihnen geläufig, sonst würden sie den Aufwand der ersten drei Handlungsstufen nicht betreiben.

Zu kritisieren ist nur der Gesetzgeber, der die Rechtsanwendung unnötig erschwert hat. Er siedelt das schlichte Ausspähen von Kartendaten und PINs in dem Bereich der leichten Kriminalität an.
 

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(4)
 

 
Seinen Ursprung hat das Skimming im Trickdiebstahl ( Prollskimming) und im Trickbetrug, bei dem es darum geht, zunächst die Eingabe der PIN zu beobachten und dann die Zahlungskarte zu stehlen.

Das älteste Sicherheitsmerkmal auf den Kreditkarten ist der erhabene Prägedruck (Embossing), der noch heute verwendet wird. Seit Jahrzehnten wird er von Betrügern kopiert, um mit seinem Abdruck Scheinrechnungen bei den ausgebenden Banken geltend zu machen.

Die heutigen Sicherheitsmerkmale von Zahlungs- und Kreditkarten nutzen elektronische Trägermedien wie Magnetstreifen, Chips und das modulierte Merkmal - MM - im Kartenkörper.

Verbreitet ist das Auslesen des Magnetstreifens mit einem handelsüblichen Lesegerät, das entweder am Geldautomaten oder an der Eingangstür zur Bank installiert wird. Die Geldautomaten lassen sich leichter vor Manipulationen schützen, so dass inzwischen viele Banken dazu übergegangen sind, keine Eingangskontrolle mit einer Zahlungskarte durchzuführen.

Das Ausspähen der PIN erfolgt auf verschiedene Weisen, entweder durch direktes Beobachten, mit Hilfe von Kameras oder mit Tastaturaufsätzen, die das Tastenfeld oder ganze Teile des Automaten überdecken (auch beim Kartenlesegerät).
 

 
Nach der Länderstudie über Brasilien von McAfee (2007) leidet man dort unter den verbreiteten „Password Stealers“. Sie haben sich verstärkt zum Phishing verlagert und setzten dazu schon frühzeitig Homebanking-Malware ein, die hier erst 2008 allgemein bekannt wurde. Insgesamt scheinen aber die Methoden der verschiedenen Erscheinungsformen der Cybercrime miteinander zu verschmelzen.

Dies zeigt vor allem ein Beispiel aus 2008, bei dem die Täter sich zunächst in die Datenbank eines Finanzdienstleisters gehackt und die Dumps von 100 Zahlungskarten ausgespäht haben ( Skimming-Coup). Die Dubletten wurden dann am 08.11.2008 weltweit und zeitgleich an 130 Geldautomaten in 49 Städten eingesetzt. Sie erbeuteten dadurch rund 9 Millionen Dollar.

Skimming und Phishing sind spezialisierte Erscheinungsformen des Identitätsdiebstahls, bei dem es allgemein gesprochen darum geht, persönliche Daten über Konten bei Banken, Handelsplattformen, Warenhäuser usw. auszuforschen und dann in aller Regel betrügerisch zu missbrauchen. Weniger bekannt sind Missbräuche im Zusammenhang mit Stoßbetrügereien (5), zum Beispiel bei eBay, Warenbestellungen oder Aktienkursmanipulationen.

Das Verschmelzen der Erscheinungsformen wird noch dadurch unterstützt, dass sich die Organisation der Cybercrime modularisiert. Ihre leitenden Orientierungspunkte sind der Aufwand, der vorgeschossen werden muss, der kriminelle Gewinn und das Verfolgungsrisiko ( Messlatte), nicht aber das Vorgehen im einzelnen.
 

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Großansicht (6)
 


Die Mühsal der Rekombination von Kartendaten und PINs kann sich der Täter sparen, wenn er sie gleichzeitig ausspähen kann. Das zeigte schon der Skimming-Coup.

Seit 2008 herrscht als bevorzugte Methode das POS-Skimming vor und es weitet sich aus. Dazu werden in Handelsmärkten, Einkaufszentren oder Tankstellen zunächst die Point of Sale-Terminals an den Kassen gestohlen, umgebaut und bei einem zweiten Einbruch wieder installiert. Sie funktionieren dann wie ein Splitter und übermitteln die vom Kunden eingegebenen Daten als vollständigen Dump sowohl an die Clearingstelle wie auch an die Täter.

Jüngst ist gemeldet worden, dass - jedenfalls in Russland - manipulierte Geldautomaten entdeckt worden seien, die die Dumps unmittelbar an die Täter melden.
 

 

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Kameraleiste, Kamera in Rauchmelder (7)


Ich habe die Hersteller von Skimming-Hardware bislang als Beihilfe-Täter ( § 27 StGB) zum Ausspähen von Daten ( § 202a StGB), am Computerbetrug ( § 263a StGB) und an der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ( § 152b StGB) angesehen. Eine solche bandenmäßige Beteiligung kommt aber nur in Betracht, wenn sich die Hersteller mit den anderen Tätern dauerhaft verbinden ( Tatbeiträge in Banden).

Eine selbstständige Strafbarkeit habe ich nur aus der Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 3 in Verbindung mit § 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB herleiten können, was wenig hilft, wenn sich die Täter im Ausland befinden und ihr Handeln nicht dem Weltstrafrecht unterworfen ist ( § 6 StGB).

Eine fälschungsstrafrechtliche Strafbarkeit habe ich bislang nicht in Betracht gezogen. Das auch deswegen, weil der BGH noch 2003 Kartenlesegeräte nicht als "ähnlichen Vorrichtungen" im Sinne von § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat [ siehe Zitat links, (8), S. 10 UA].

Mit Wirkung vom 30.08.2003 wurde § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB geändert und hat jetzt die rechts wiedergegebene Fassung.

Danach liegt es nahe, dass jedenfalls das Herstellen, Feilhalten (Anbieten) und Überlassen (Verleihen, Vermieten, Verkaufen) von Skimmern (Lesegeräte) bereits im frühen Stadium strafbar ist und die Hersteller und die Skimmer (Agenten) bereits trifft, bevor ein einziger Dump ausgespäht wurde (Sich-Verschaffen, Verwahren).
  

 
 
§ 152b Abs. 5 StGB:

§ 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
 

§ 149 StGB:
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2. ...
3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt ...
2. die Fälschungsmittel ... vernichtet ...

 
§ 150 Abs. 2 StGB:

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
 
 

 



Das Kartenlesegerät diente nicht unmittelbar der Fälschung von Zahlungskarten. Es war nämlich nicht, wie vom Gesetz gefordert, seiner Art nach zur Begehung der Tat - der Vorbereitung der Kartenfälschung - geeignet, weil damit die gefälschten Kreditkarten nicht hergestellt wurden. Die Übergabe oder das Sichverschaffen dieses Geräts - Datensätze waren noch nicht gespeichert - bereitete lediglich die in § 149 StGB i.V.m. § 152b Abs. 5 StGB unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen zur Zahlungskartenfälschung vor. (8)
 

zurück zum Verweis Vorverlagerung für Hersteller und Skimmer


 
Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten als Mitglieder einer bulgarischen Gruppierung handelten, die sich zu dem Zweck zusammengefunden hat, in ganz Europa Daten von Zahlungskarten an sich zu bringen, um mit diesen Daten gefälschte Zahlungskarten herzustellen und diese zu missbräuchlichen Verfügungen einzusetzen. In arbeitsteiligem Vorgehen beschafften die Angeklagten die mittels auf Bankautomaten angebrachter Skimming-Gerätschaften ausgelesenen und gespeicherten Daten der Bankkunden und gaben diese sodann an die unbekannten Mitglieder dieser Gruppierung weiter, die mit den erlangten Daten falsche Zahlungskarten herstellten und die gefälschten Karten zum Einsatz brachten ... (9)
 


So sieht es jedenfalls der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur Revision eines Skimmers (9), der nach dem angefochtenen Urteil zusammen mit 3 Mittätern Kartendaten ausgespäht hat (siehe links). Sie ist spannend und Weg weisend.

Ohne den Rückgriff auf den in der Rechtsprechung entwickelten Bandenbegriff leitet der GBA aus der Mittäterschaft des Skimmers an der Haupttat des Fälschens ( § 152b StGB) die Strafbarkeit aus der Verbrechensnorm ab [ GBA (linke Spalte)].

Zur Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch stellt der GBA zunächst auf die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlung gemäß § 149 StGB ab [ GBA (linke Spalte)]. Insoweit vertritt er im Anschluss an die herrschende Kommentarliteratur die Auffassung, dass jedenfalls das für das Skimming bestimmte Kartenlesegeräte und die mit ihm verwendeten Computerprogramme nach der geltenden Gesetzesfassung Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind. Daraus folgert er, dass in dem Auslesen und Speichern unter Einsatz der Kartenlesegeräte bereits ein über die bloße Vorbereitung hinaus gehendes unmittelbares Ansetzen zum Fälschungsvorgang zu sehen ist [ GBA (rechte Spalte)], also der Beginn des Versuchsstadiums.
 

 
Der BGH hat die Revision ohne nähere Angabe von Gründen verworfen (10), so dass unsicher bleibt, in welchem Umfang er sich die Stellungnahme des GBA zu eigen gemacht hat. Die Verwerfung unter Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO, die hier erfolgt ist, ist jedoch nur zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft einen begründeten Antrag stellt und die Entscheidung einstimmig getroffen wird, dass das Rechtsmittel "offensichtlich unbegründet" ist.

Ich schließe daraus, dass der BGH der Begründung des GBA gefolgt ist. Andererseits hätte er wahrscheinlich einen größeren Begründungsaufwand betrieben. Eine sichere Erkenntnis ist das hingegen nicht.

Die vom GBA vertretene Meinung muss sich in der Rechtsprechung noch weiter verfestigen. Das gilt nicht für die Kommentarliteratur, aus der sie kenntnisreich abgeleitet ist.

Die Konsequenz daraus wird sein, dass die Hersteller von Skimming-Hardware und die Skimmer selber einer weiteren Strafbarkeit unterliegen, als ich bislang angenommen habe.

 

zurück zum Verweis Skimmer als Fälschungsmittel
 

 
Wenn das für das Skimming bestimmte Kartenlesegeräte den Anforderungen des § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB ( siehe oben), dann machen sich ihre Hersteller beim Herstellen selber, beim vorrätig halten (Verwahren), Anbieten (Feilbieten) und beim Verkauf (Verschaffen und Überlassen) der Geräte strafbar. Der Strafrahmen des § 149 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren im Höchstmaß,  wenn er eine (Karten-)fälschung vorbereitet.

Auch für diese Tathandlungen gilt das Weltrechtsprinzip, weil § 6 Nr. 7 StGB den § 149 StGB ausdrücklich nennt, so dass Auslandstaten auch nach deutschem Strafrecht verfolgt werden können.

Wie wird aus einem normalen Kartenlesegerät, das es frei im Handel gibt (11), ein zum Skimming bestimmtes? Einfach gesagt: Durch die besondere Verarbeitung. Der oben abgebildete Einbau-Schlitzleser wurde am Rahmen so bearbeitet, dass er auf den Leseschlitz eines Geldautomaten gesetzt oder festgeklebt werden kann. Das gilt offensichtlich auch für Fassaden, die ganze Teile des Geldautomaten abdecken, für Aufsatzteile, die die Bauelemente des Originalgerätes nachahmen, und für manipulierte POS-Terminals.
 

 
Weitere Bearbeitungsmerkmale können sich aus zusätzlichen Speichermedien, Sendevorrichtungen und technischen Einrichtungen ergeben, die die Abwehrmaßnahmen aus den Geldautomaten stören sollen. Sie zeigen, dass das Kartenlesegerät keine neutrale Funktion hat, sondern zum Zweck des Skimmings bearbeitet wurde. Es wird dadurch zu einer strafbaren Vorrichtung gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Dieselben Folgen treffen auch die Skimmer selber, die die Skimming-Hardware kaufen oder sich anderweitig verschaffen. Die Strafbarkeit beginnt somit deutlich vor dem Zeitpunkt des ersten Ausspähens von Kartendaten ( siehe zur Strafbarkeit nach § 202a StGB). Im Anschluss an die Argumentation des GBA beginnt mit dem ersten Ausspähen von Kartendaten auch der Versuch der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion gemäß § 152b StGB.

Als Konsequenz daraus ist zu folgern, dass sich die Täter, die sich darauf verständigen, eine Skimming-Attacke durchzuführen und dazu geeignete Banken auswählen, zu einem Verbrechen verabreden ( § 30 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 152b StGB). Das jedenfalls dann der Fall, wenn sie verabreden, dass sie nicht nur die Kartendaten, sondern auch die Persönlichen Identifikationsnummern der Bankkunden ausspähen wollen. Die PINs sind erforderlich, um die Codierung der Zahlungskarten zu überwinden (siehe Autorisierung im POS-Verfahren).
 

zurück zum Verweis Ausspähen von PINs
 

 
§ 149 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterwirft auch das Sich-Beschaffen von Hologrammen oder anderen Bestandteilen, die der Sicherung gegen Fälschung dienen, der Strafdrohung.

Nach kriminalistischer Betrachtung sind die PINs ein zwingend erforderlicher Bestandteil der auszuspähenden Daten, um den Missbrauch von gefälschten Zahlungskarten mit Garantiefunktion überhaupt betreiben zu können. Wegen des Fälschungsgegenstandes, also die Zahlungskarte, geht die hier entwickelte Argumentation sehr weit, hält sich jedoch streng am Gesetzeswortlaut. Das materielle Strafrecht lässt das zu, weil es auslegungsfähig ist.

Es ist jedoch nicht analogiefähig (keine Strafe ohne Gesetz, § 1 StGB). Damit greift die von Larenz bekannte Regel, dass die absolute Grenze der Auslegung der Wortlaut des Gesetzes ist.

Nach kriminalistischer Betrachtung ist die PIN ein zwingend notwendiger Bestandteil, um einen Missbrauch von Zahlungskarten mit Garantiefunktion unternehmen zu können (siehe Autorisierung).
 

 
Das Fälschungsstrafrecht stellt den Fälschungsvorgang in den Vordergrund und unterwirft die Fälschungsvorrichtungen der Strafbarkeit durch Gefährdungstatbestände.

Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen, sind die PIN als solche, der Kontrollwert auf der Zahlungskarte und die Verarbeitungsprozedur, die von der Clearingstelle oder der ausgebenden Bank verwendet werden, um die Autorisierung der Verfügung zu prüfen.

Im Zusammenhang mit dem Ausspähen ist nur die PIN selber geschützt. § 149 Abs. 1 Nr. 3 StGB greift somit an demselben Zeitpunkt ein, wo auch § 303a Abs. 3 in Verbindung mit § 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB ansetzen. Die Herstellung, Verbreitung und der Besitz von Tastaturaufsätzen und Kameras zur Ausspähung der PINs sind deshalb nicht vom Geldfälschungsstrafrecht umfasst.

2003 war das Skimming noch nicht so schmerzhaft im öffentlichen und politischen Bewusstsein angekommen, dass diese Regelungslücke erkannt worden ist.
 

zurück zum Verweis Verabredung zu einem Verbrechen Fazit
 

 
Nach § 30 Abs. 2 StGB macht sich bereits derjenige strafbar, der sich mit anderen zu einem Verbrechen ( § 12 Abs. 1 StGB) verabredet. Bereits die Absprache von zwei Tätern, zusammen oder arbeitsteilig Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu fälschen und dazu die Kartendaten zu skimmen, zielt bereits auf den selbständigen Verbrechenstatbestand des § 152b Abs. 1 StGB. Handeln die Täter gewerbsmäßig oder als Bande greift § 152b Abs. 2 StGB, der eine Mindeststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe androht.

Nach § 30 Abs. 1 StGB sind auch die Anstifter zu einem Verbrechen und die erst nur bereitwilligen Täter strafbar. Diese vorverlagerte Strafbarkeit kann auch die Hersteller der Skimming-Hardware, die Leiter von Operation Groups, Banden-Anführer und Koordinatoren treffen und das Dank § 6 Nr. 7 StGB weltweit.
 

 
Die Strafbarkeit des Skimmings habe ich bereits in einem Positionspapier zusammen gefasst.

Entgegen meiner bisherigen Annahme verlagert sie sich erheblich in das Vorbereitungsstadium hinein, wenn mit der Stellungnahme des GBA ( siehe oben) § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen des Umgangs mit Kartenlesegeräten als strafbare Vorbereitungshandlung greift. Sollte diese Meinung zur herrschenden werden, dann ist das Skimming im engeren Sinne, also das Ausspähen der Kartendaten, auch auf dieser Argumentationsschiene der Eintritt in das Versuchsstadium zum Fälschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, weil die Erfüllung der Tathandlungen des § 149 Abs. 1 StGB das Vorbereitungsstadium abschließen und daran notwendigerweise der strafbare Versuch anschließt ( §§ 22, 23 Abs. 1 StGB).

Wegen der erweiterten strafrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit der Anstiftung und der Verabredung siehe links.
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) Manipulierter Geldautomat in Lübeck, ZVT-News 29.05.2007

(2) Albstadt – Skimmer fällt runter: Datenklau missglückt, Schwarzwälder Bote 08.03.2009 (zum Artikel);
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(3) Ein gefasster Skimmer hat angegeben, die Skimming-Hardware von einem Händler erworben zu haben, der gleichzeitig die Herstellung der Dubletten anbietet. Er will anteilig an dem kriminellen Gewinn beteiligt werden, sagt der Beschuldigte.

(4) Bilder: Manipulierte Geldautomaten, Heise Security 14.12.2007;
Daniel Bachfeld, Angriff der Karten-Kloner, Heise Security 14.12.2007

(5) Beim Stoßbetrug werden Warengeschäfte in großem Umfang abgeschlossen, um den Kaufpreis per Vorkasse zu erlangen, ohne die Waren tatsächlich liefern zu können.

(6) Manipulierter Bankautomat in Hanau, ZVT-News 29.05.2007

(7) Fundgrube für Bildmaterial: Bilder manipulierter Geldautomaten, pfiffige Senioren
 

 
(8) BGH, Urteil vom 16.12.2003 - 1 StR 297/03

(9) Generalbundesanwalt, Stellungnahme vom 12.08.2008 - 1 StR 414/08, S. 4.
Das strafrechtliche Verfahren ist abgeschlossen und die hier zitierte Textpassage ist soweit anonymisiert, dass ein Rückschluss auf die Beteiligten nicht möglich ist; siehe Rechtsfragen im Strafverfahren.

(10) BGH, Beschluss vom 09.09.2008 - 1 StR 414/08

(11) Fundstück aus 1994: Francesco P. Volpe, Donald Hoffmann, Safinaz Karabiyik, Streifenweise. PC liest Magnetkarten, c't 1/1994
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018