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Mai 2009
16.05.2009 Skimming
     
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    Neufassung des Positionspapiers über die Strafbarkeit des Skimmings
 
 

Der Cyberfahnder hat sich bereits eingehend mit dem Skimming und seinen ersten Tathandlungen befasst. Besonders schwierig wegen ihrer strafrechtlichen Bewertung sind in diesem Zusammenhang die Vorbereitungshandlungen zu bewerten, die die Herstellung und Installation der Skimming-Hardware betreffen, und den Beginn des Versuchsstadiums wegen der Fälschung von Zahlungskarten.

Nach einer nicht veröffentlichten Stellungnahme des Generalbundesanwalts kann aus dem Tatbestand des § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Strafbarkeit beim Umgang mit präparierten Kartenlesegeräten hergeleitet werden. Sie hat zur Folge, dass die Täter mit dem ersten erfolgreichen Auslesen von Kartendaten in das Versuchsstadium der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion eintreten ( 152b Abs. 1 StGB).

Schwieriger ist die Einordnung der Ausspähhardware wegen der Tastatureingaben. Der Computerbetrug ( § 263a StGB) umfasst auch die missbräuchliche Verwendung von Daten und damit auch den Missbrauch ausgespähter Persönlicher Identifikationsnummern. Sein Abs. 3 stellt bereits den Umgang mit Computerprogrammen unter Strafe, die zur Begehung eines Computerbetruges bestimmt sind. Das trifft jedenfalls für Tastaturaufsätze zu, die die Eingaben der Bankkunden aufzeichnen und speichern oder drahtlos versenden.
 

Über der Tastatur von Geldautomaten angebrachte Kameras dienen hingegen nicht zur Aufzeichnung von Daten, sondern zur Beobachtung der Eingaben. Wegen der mit Kameras ausgespähten PINn greift deshalb nur der Schutz von Zugangsdaten gemäß §§ 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5, 202c Abs. 1 StGB und das heißt von dem Moment an, in dem die Täter eine PIN erfolgreich ausgespäht und notiert haben.

Eine weitere Folge davon ist, dass sich auch der Beginn des Versuchsstadiums im Zusammenhang mit von Kameras ausgespähten PINn bis zu ihrem Einsatz beim tatsächlichen Computerbetrug verlagert.

Die einschlägigen Tatphasen und Vorschriften werden in der Tabelle unten angegeben. Weitere Erläuterungen und Einzelheiten ergeben sich aus dem neu gefassten Positionspapier

Cyberfahnder, Skimming. Erscheinungsformen und Strafbarkeit, 16.05.2009
 

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  Verabredung Umgang erfolgreiches Ausspähen

Planung § 30 Abs. 2 StGB
(6 Mo. bis 11 J. 9 Mo.)
   

Skimmer   § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB
(GS bis 5 J.)
§§ 152a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 152b Abs. 1 StGB
(Versuch der Fälschung von Zahlungskarten, § 23 Abs. 1 StGB)
(3 Mo. bis 7 J. 6 Mo.)

Tastaturaufsatz   § 263a Abs. 3 StGB
(GS bis 3 J.)
§§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB
(Versuch des Computerbetruges)
(GS bis 7 J. 6 Mo.)

Kamera     §§ 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5, 202c Abs. 1 StGB
(GS bis 1 J.)

POS-Terminal   § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB
(GS bis 5 J.)
§§ 152a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 152b Abs. 1 StGB
(Versuch der Fälschung von Zahlungskarten, § 23 Abs. 1 StGB)
(3 Mo. bis 7 J. 6 Mo.)
  
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018