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Juli 2009
12.07.2009 Rücktritt vom Versuch
12.07.2009 Websperren
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Der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (...). Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind vielmehr nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter hierfür reale Anknüpfungspunkte hat ... (1)
 
 

 
Besonders im Zusammenhang mit schweren Delikten wie Mord ( § 211 StGB)und Totschlag ( § 212 StGB), die zwar begonnen wurden (Versuch, § 22 StGB), zum Glück aber erfolglos blieben, stellt sich die Frage, ob der aus eigenem Antrieb von der Tatverwirklichung abgesehen hat oder die Tat durch nicht von ihm beherrschte Umstände verhindert wurde.

Beim freiwilligen Rücktritt greift 24 Abs. 1 StGB und bleibt der Täter straffrei. Damit hat der Gesetzgeber eine "goldene Brücke" für skrupelnde Täter geschaffen.

Anders sieht es beim gescheiterten Versuch aus, bei dem die Tat nicht vollendet werden kann, weil etwa das Opfer fliehen kann oder dem Täter die Munition ausgeht.

Mit diesem Spannungsfeld hat sich jetzt der BGH befasst. Er verlangt, dass dem Täter nicht ohne Not die Straffreiheit des Rücktritts zugute kommen darf (1). Bei einem Messerstecher, der sein Opfer bereits verletzt hatte, das aber dennoch fliehen konnte, hat das Tatgericht zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er die weitere Tatausführung aufgegeben haben.

Das will der BGH nicht gelten lassen, wenn es keine Anknüpfungstatsachen für den Sinneswandel des Täters gibt. Allein seine Erklärung reiche dafür nicht aus.
   

 
Am 10.07.2009 hat auch der Bundesrat das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (2) verabschiedet (3) und damit den Weg zur gesetzlichen Verpflichtung von Zugangsprovidern zur Sperrung kinderpornographischer Veröffentlichungen im Internet geebnet. Das Gesetz wird voraussichtlich am 01.08.2009 in Kraft treten.

Verantwortlich für die Sperrlisten ist das Bundeskriminalamt, das damit eine gefährliche Verantwortung übernommen hat. Sobald überschwängliche Fehler in seinen Blacklists auftauchen, wird der Vorwurf der Zensur so laut werden, dass die gute Absicht vollständig aus dem Blick geraten wird.

Nicht gerade förderlich sind die Forderungen nach Netzzensur, die bereits jetzt erhoben werden (4).
 

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(1) BGH, Urteil vom 20.05.2009 - 2 StR 576/08;
Zitat: RN 6
 

 
(2) BR-Drs. vom 19.06.2009 - 604/09

(3) Gesetz zu Web-Sperren passiert den Bundesrat, Heise online 10.07.2009

(4) Twister, Vorwärts Marsch zum Deutschnetz, Telepolis 10.07.2009
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018