Web Cyberfahnder
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
Februar 2011
01.02.2011 Vorratsdaten
 
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift der "Wäh!"

 

11-02-01 
In der Hochzeit der Dialer erfand ich den "Wäh!". Er ist der Bürger, der entweder entrüstet, erbost, verzweifelt oder fordernd bei der Polizei erscheint, weil seine Telefonrechnung horrende Forderungen gegen ihn erhebt. Sie enthielt Inkasso-Forderungen aus der Anwahl von instinktorientierten oder schlicht nichts gebenden 0190-0-Mehrwertdiensten, die der "Wäh!" nie angerufen oder von seinem PC aus aufgerufen haben will (1). Eine erkleckliche Anzahl dieser Strafanzeigen waren dem Ehefrieden geschuldet, die meisten gingen jedoch auf Betrug zurück. Schon damals, also bis 2003, gab es intelligente Malware, die die Zugänge zum Internet zu teuren Diensten verbogen und sich sogar geschickt tarnten, indem sie ihre Form veränderten. Aus einer hinterhältigen Automatik wurde auch 'mal ein honoriges Programm, das zur Tarnung beim neuen Aufruf seine Funktionen genau beschrieb und die Auswirkungen offenbarte.

Der "Wäh!" ist nicht selten ein scheinheiliges Ferkel, aber ganz überwiegend ein Betrugsopfer. Daran hat sich nichts geändert, auch nicht daran, dass dem "Wäh!" verfassungsrechtlicher Schutz zusteht.

Twister kennt den "Wäh!" nicht - oder verdrängt ihn (2). Sonst würde sie sich nicht so konsequent gegen die Vorratsdatenspeicherung aussprechen. Wobei die Diskussion sowieso falsche Begriffe verwendet.



 

 
Es geht zunächst um die Realisierung von Auskünften über Bestandsdaten von den Providern und darum, dass der "Wäh!" die Chance bekommt, sich gegen unberechtigte Forderungen und andere Angriffe gegen sein Privatleben zu wehren. Damit verbunden ist weniger die Frage nach einer staatlich angeordneten Speicherverpflichtung für Verkehrsdaten gegen die Zugangs- und Hostprovider, sondern gegen den Datenschutz, der Datensparsamkeit und Löschung fordert. In den vielfach gelobten USA gibt es diesen Datenschutz nicht. Dort funktioniert auch Quickfreeze und die rückwirkende Identifikation von böswilligen Angriffen und Schädigungen. Vielfach vergessen wird: Nicht der Staat speichert. Ihm und den Privatmenschen werden durch die Pflicht zur Datenspeicherung definierte und begrenzte Zugriffsrechte gegeben und überhaupt ermöglicht.

So verstanden geht es bei der Vorratsdatenspeicherung vorrangig um die Begrenzung eines entgegen stehenden und zweckwidrig überschießenden Datenschutzes. Das BVerfG hat sich positioniert und hält eine sechsmonatige Speicherung für verfassungskonform. Insoweit ist das, was mir auch im Gästebuch vorgeworfen wird, mir seien Gesetze und Bürgerrechte weitestgehend egal, schlichter und kränkender Unsinn. Wie und unter welchen Voraussetzungen auf die gespeicherten Daten zugegriffen werden darf und wie Missbrauch vermieden werden kann, sind nachfolgende Fragen - wichtige Fragen, die gelöst werden müssen. Zu diesen Fragen gehört es auch, unter welchen Voraussetzungen überschießende Verkehrsdaten vom Staat zu Auswertungszwecken eingefordert werden dürfen. Sie sind jedoch gegenüber der Grundsatzfrage, wie lange Verkehrsdaten verfügbar sind und sein müssen, äußerst nachrangig.
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) Siehe Nummerntricks, 21.11.2008

(2) Twister (Bettina Winsemann), Die Dunkelziffer als Begründung für die Vorratsdatenspeicherung, Telepolis 02.02.2011
 

 

 

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018