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Januar 2012
29.01.2012 Vorratsdaten
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Machbarkeitsstudie ohne zureichende Daten und Instrumente
  Untersuchung des MPI über Schutzlücken bei fehlender Vorratsdatenspeicherung
 


 Die Kritiker jubeln: Eine vom Bundesjustizministerium beim Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrecht in Auftrag gegebene Untersuchung kann keine Beweise für die These finden, dass eine verdachtsunabhängige Protokollierung von Nutzerspuren – wie sie von der CDU/CSU gefordert wird – von essenzieller Bedeutung für die Strafverfolgung sei. (1)

Genau das steht nicht in der Studie.
 

Bestands-, Verkehrs- und Vorratsdaten
Einzelfälle ohne Aussagewert
Machbarkeitsstudie
schweigende Kritiker
 

 Die Studie des MPI widmet sich den Problemen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Fehlen gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten (2) und ist auf dem Stand vom September 2011 (Zeitstempel des PDF-Dokuments). Die zugrunde liegenden Daten stammen aus einer Erhebung aus der Zeit von Mai bis August 2010, also aus vier Monaten, die inzwischen 1 1/2 Jahre zurück liegen. Wichtigste Erkenntnisquelle
waren qualitative Interviews mit den an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung
von Verkehrsdatenabfragen beteiligten Praktikern
, heißt es in den Vorbemerkungen <S. III>.

Auf die methodischen Schwächen der Untersuchung weisen die Autoren mehrfach und insbesondere bei der Einleitung zu ihren Schlussfolgerungen hin <S. 218>: Es gibt keine belastbaren Zahlen, der 4-monatige Erhebungszeitraum war zu kurz, die Erhebung gibt keine Aussagen zum Fahndungserfolg, es fehlen flankierende und vor Allem längerfristige Untersuchungen <Nr. 1.1 bis 1.4>. Damit wäre das Ende jeder Ernst zu nehmenden Studie besiegelt.

Die wichtigste Erkenntnisquelle waren jedoch nicht Zahlen, sondern die durchgeführten Interviews. Diese mögen ein subjektives Stimmungsbild, aber keine "belastbaren" Erkenntnisse über Schutzlücken und Ermittlungserfolge abgeben, sollte man meinen. Das hindert die Autoren jedoch nicht, gute 11 S. lang Schlüsse zu ziehen.

Bevor wir dazu kommen gilt es, die Grundlagen zu sichern.
 

zurück zum Verweis Bestands-, Verkehrs- und Vorratsdaten

 

 
Das BVerfG hat die Regeln zur Vorratsdatenspeicherung in den §§ 113a, 113b TKG sowie in § 100g StPO - soweit dort auf die Vorratsdaten Bezug genommen wird - am 02.03.2010 aufgehoben  (3). Schon vorher galten vorläufige Regeln, die den Zugriff auf diese Daten nach Maßgabe des Straftatenkatalogs des § 100a Abs. 2 StPO erheblich einschränkten (4). Seither besteht keine Speicherpflicht der Zugangsprovider mehr im Hinblick auf die anfallenden Verkehrsdaten.

Verkehrsdaten sind die Daten, die im Zusammenhang mit der Telekommunikation entstehen. Sie geben Auskunft über die Art, die Teilnehmer und die Dauer des Telekommunikationsvorgangs sowie über den geographischen Standort des Endgeräts bei der Mobiltelefonie ( Geodaten). Für sie besteht ein zweckgebundenes Speicherrecht ( § 96 TKG) und in diesem Rahmen auch eine Auskunftspflicht nach Maßgabe von § 100g StPO in der heute noch geltenden Fassung. Verkehrsdaten sind keine Inhaltsdaten. Solche werden nicht gespeichert und können nur nach Maßgabe von § 100a StPO aufgezeichnet werden (5).

Vorratsdaten sind Verkehrsdaten, für die eine vorübergehende Speicherpflicht besteht. Die Speicherpflicht wurde vom BVerfG suspendiert.

Bestandsdaten sind alle Daten, die zur Begründung und Abwicklung eines Vertragsverhältnisses im Zusammenhang mit der Telekommunikation benötigt werden
( §§ 3 Nr. 3, 95 TKG). Über sie müssen die Provider im automatisiertem und im manuellem Verfahren Auskunft geben ( §§ 112, 113 TKG), auch wenn sie dazu - wie bei den dynamisch vergebenen IP-Adressen - auf Verkehrsdaten zurückgreifen müssen.

Für Auskünfte über Bestandsdaten gibt es keine strafverfahrensrechtliche Erhebungsschwelle (6), mit anderen Worten: Für sie gibt es keinen Straftatenkatalog und sie sind wegen jeder Straftat zulässig. Auch wenn bei der Auskunft auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss, handelt es sich nur um einen mittelbaren und punktuellen Eingriff, der keinen messbaren Grundrechtseingriff befürchten lässt (7).

Direkte Auskünfte über Verkehrsdaten lässt § 100g StPO unter strengen Einschränkungen zu. Die Ermittlungen müssen zur Aufklärung von Straftaten erheblicher Bedeutung dienen. Das ist eine geringere Schwelle als die, für die der  Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO gilt. Und die Entscheidung über die Herausgabepflicht bedarf grundsätzlich eines gerichtlichen Beschlusses.

Das Modewort Quick Freeze legt ein Verfahren zugrunde, bei dem - soweit vorhanden - die gespeicherten, die laufenden und künftigen Verkehrsdaten aufgezeichnet und gespeichert werden. Es ist kein Ersatz für die sechsmonatige Vorratsdatenspeicherung, sagt das BVerfG (8).

Quick Freeze muss man nicht schaffen, weil es längst im Zuge der Überwachung der Telekommunikation ( § 100a StPO) und der Auskünfte über Verkehrsdaten ( § 100g StPO) im Gesetz geregelt ist. Wer so tut, als würde die künftige Einführung des Quick-Freeze-Verfahrens ein Befreiungsschlag und ein tauglicher Ersatz für die Vorratsdatenspeicherung sein, betreibt Augenwischerei (9).
 

zurück zum Verweis Einzelfälle ohne Aussagewert

 

 
 Ihre eigenen methodischen Mängel schiebt die Studie ihren Interviewpartnern in die Schuhe. Sie würden nur von Einzelfällen sprechen, ohne dass dies aber empirisch belegt oder belegbar wäre <S. 219, Nr. 1.7>. Auch die Hervorhebung spezieller Deliktsfelder (Kinderpornographie, islamistische Gewalttäter) hätten keinen Aussagewert. Etwas hämisch fragen die Autoren, warum bereits vorliegende und bekannte digitale Spuren der Telekommunikation nicht für eine Verhinderung von Anschlägen haben eingesetzt werden können <Nr. 1.8, 1.6> oder in die Prävention im Vorfeld der Kinderpornographie investiert wurde <Nr. 2.14, 2.14.3>.

Unter <Nr. 2.9 bis 2.11> werfen die Autoren einen Blick auf die Polizeiliche Kriminalstatistik - PKS - und stellen fest, dass sich weder während der Geltung der Vorratsdatenspeicherung noch danach erkennbare Änderungen bei der Aufklärungshäufigkeit ergeben hätten. Wie auch? Bei Schlägereien, Schwarzfahrten und Ladendiebstählen, also einem Großteil der statistisch erfassten Kriminalität, kommen Bestands- und Verkehrsdaten als Spuren nicht ernsthaft in Betracht. Das gelte jedoch auch für deliktsspezifische Aufklärungsquoten, namentlich bei der Computer- und Internetkriminalität (10). Die Fallzahlen steigen zwar Jahr für Jahr in auffallendem Maße, aber das bleibt unerwähnt. Immerhin nehmen die Autoren wahr: Die Interviews deuten übereinstimmend darauf hin, dass hier derzeit die wohl gravierendste Schutzlücke zu finden ist <S. 224, Nr. 4.28>.

Im Hinblick auf die Wirksamkeit verschiedener Ermittlungsinstrumente gibt es zwar nur wenige systematische Untersuchungen <S. 221, Nr. 3.16>. Mit anderen Worten: Man hat keine verlässlichen Messinstrumente. Gleichwohl stellen die Autoren fest, dass das Fehlen von Verkehrsdaten weder bei der Verfolgung der schweren Krimnalität im allgemeinen <Nr. 3.17> noch in konkreten Deliktsfeldern erkennbare Auswirkungen gehabt hätte <Nr. 3.19>. Mit anderen Worten: Wir sind zwar blind, reden aber vom Sehen.

Bei der Auseinandersetzung mit den Perspektiven der betroffenen Praktiker <S. 222, Nr. 4> heben die Autoren zunächst die subjektive Ausrichtungen und die stark voneinander abweichenden Beurteilungen hervor <Nr. 4.20>. Das ist jedoch der Methode (Interview) geschuldet und nicht dem Unvermögen der Interviewpartner, ist zu ergänzen.

Die Erfahrungen der Praktiker werden umfassend und fast kommentarlos referiert: Die Verkehrsdaten eingehender Anrufe werden nicht mehr gespeichert <Nr. 4.22.1>, die Provider verweigern zunehmend Bestandsdatenauskünfte, wenn sie dazu auf Verkehrsdaten zurückgreifen müssen <Nr. 4.22.2>, Auskünfte über IMSI- und IMEI-Nummern blieben negativ <Nr. 4.22.3>, Funkzellenabfragen in Echtzeit seien ausgeschlossen <Nr. 4.22.4> und die Speicher- und Auskunftspraxis sei sehr unterschiedlich <Nr. 4.23>.

Der drohende Datenverlust erzeugt einen Zeitdruck, der sich bei den Ermittlern spürbar
auswirkt und zu unterschiedlichen Reaktionen führen kann ... Auch Ermittlungsrichter spüren diesen Zeitdruck <Nr. 4.23>. Das hat Auswirkungen: Teilweise wird gar nicht erst versucht, Bestands- oder Verkehrsdaten zu erheben. In anderen Behörden wird in dem Bewusstsein um den drohenden Datenverlust schnellstmöglich bzw. sofort ein Beschluss erwirkt. Damit werden unter Umständen mehr Abfragen getätigt als in früheren Jahren, als entsprechende Maßnahmen nicht eilig waren und erst nach vorangegangener Ermittlungsarbeit und sorgfältiger(er) Auswahl von Verdächtigen veranlasst wurden. Der vormals je nach Fallkonstellation recht späte Einsatz der Maßnahme war auch in den Daten der MPI-Studie 2008 erkennbar <S. 224, Nr. 4.29>. Für diese Aussage bin ich vor einem Jahr noch öffentlich geächtet und gebannt worden. Aber es geht noch weiter:

Verloren geht nach Angabe vieler Experten häufig auch die Filterfunktion der Verkehrsdatenauswertung im Vorfeld von § 100a-Maßnahmen. Dies könnte in verschiedenen ermittlungstaktischen Situationen zu einer größeren Streubreite und damit einer erhöhten Zahl von Inhaltsüberwachungen führen <S. 225, Nr. 4.30>. Darüber hinaus können, wenn auch nicht auf breiter Basis, die eingriffsintensiveren Maßnahmen gem. § 100a StPO auch als Substitut für die Verkehrsdatenabfrage eingesetzt werden <Nr. 4.31>. Auch das habe ich vor einem Jahr gesagt (11).
 

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Diese Aussage würde ich als Plädoyer für die Vorratsdatenspeicherung ansehen <S. 225, Nr. 4.32>:

Die Feststellung potenzieller Schutzlücken kann nach alledem nicht abstrakt entlang einzelner Delikte oder Deliktsbereiche vorgenommen werden. Tatsächlich hängt dies maßgeblich von sechs Faktoren ab:

der Deliktsart,
der Datenart,
der konkreten Ermittlungssituation,
dem Einsatzziel,
dem zuständigen TK-Unternehmen/Provider,
dem Zeitablauf zwischen dem abfragerelevanten Kommunikationsgeschehen einerseits (tatbezogen oder bezogen auf die erhoffte ermittlungstaktische Erkenntnis) und dem Zeitpunkt der ersten Kenntniserlangung (häufig Zeitpunkt der Anzeigeerstattung); beide Zeitpunkte sind von den Behörden in der Regel nicht steuerbar.

Jeder einzelne der genannten Faktoren wie auch das Zusammentreffen von mehreren kann im Einzelfall zur Unerreichbarkeit von Verkehrsdaten und in der Folge auch zur Unaufklärbarkeit des Falles führen. Besonders häufig ist diese Konstellation derzeit im Bereich der IuK-Kriminalität festzustellen. Eine belastbare Quantifizierung ist derzeit freilich noch nicht möglich. Nach übereinstimmernden Angaben ist der Anteil jedenfalls als hoch einzuschätzen.

Die Untersuchung des MPI ist eine Machbarkeitsstudie mit den klaren Aussagen: Ja, es gibt Anlass dazu, Schutzlücken durch das Fehlen der Vorratsdatenspeicherung zu erwarten. Eine verlässliche Aussage lässt sich dazu aber nicht treffen, weil die Datenbasis und die Instrumente dazu fehlen. Das gilt besonders für die isolierte Betrachtung der Wirksamkeit einzelner Ermittlungsinstrumente. Belastbare Aussagen müssen späteren Untersuchungen vorbehalten bleiben.

Der bemühte Ausflug zur PKS und die Materialkritik am subjektiven Gehalt der Aussagen aus den Interviews ist auf diese Aspekte bezogen berechtigt, aber mangels anerkannter und bewährter Analyseinstrumente dann unlauter, wenn aus ihnen Folgerungen gezogen werden in der Art, dass keine Schutzlücken bestehen dürften.

Jedenfalls eine Aussage kann man mit wissenschaftlichem Gewissen aus der Studie nicht ziehen: Die Vorratsdatenspeicherung ist nicht erforderlich, weil die Strafverfolgung sie nicht braucht.
 

zurück zum Verweis schweigende Kritiker


 
 Warum die betagte Studie aus dem frühen Herbst 2011 erst jetzt veröffentlicht wird, bleibt unerwähnt. Es hat jedenfalls genug Zeit bestanden, um ihre Mängel und ihre begrenzten Aussagewerte zu erkennen. Das war auch genug Zeit, um sie in angemessener Form zu veröffentlichen. Dazu hätte gehört, sie als das zu bewerten, was sie ist: Eine Bestandsaufnahme auf mangelhafter Datenbasis und mit unzureichenden Instrumenten. Also eine Machbarkeitsstudie mit den klaren Aussagen, dass belastbare Ergebnisse erst von künftigen Untersuchungen zu erwarten sind, die auf einer zureichenden Datenbasis und tauglichen Instrumenten beruhen.

 Das sieht das Auftrag gebende BMJ anders (12).

 Twister regt sich schon 'mal vorsorglich über die Arroganz des Sprechers des BMI auf, wonach die Untersuchung für das "Bundesinnenministerium nicht von Relevanz ist" (13) und kündigt eine ausführliche Auseinandersetzung samt Links etc. an. Es drücken ja auch andere Themen wie die ausufernden Funkzellenerhebungen (14), die 30 neuen Planstellen beim BKA, um einen neuen Staatstrojaner zu bauen (15), oder Anonymous' jüngster DDoS-Angriff gegen das US-Justizministerium (16).

Vielleicht ist ja auch nur einfach Sonntag, Ruhe angesagt und die Zeit für eine fiktive Geschichte (17).
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) Stefan Krempl, Studie: Vorratsdatenspeicherung verbessert die Aufklärungsquote nicht, Heise online 27.01.2012

(2) Hans-Jörg Albrecht u.a., Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? MPI für ausländisches und internationales Strafrecht, Juli 2011 (Dokument vom 23.09.2011)

(3) BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08;
Umgang mit Verkehrsdaten, 07.03.2010.

(4) Dieter Kochheim, Zum Umgang mit Verkehrsdaten. Bestandsaufnahme und praktische Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG vom 02.03.2010, 08.03.2010, S. 3

(5) Im Einzelnen: Bestandsdatenauskünfte und Rechtsschutzverweigerung, 06.03.2011

(6) BVerfG ebenda (3), Leitsatz 6.
Siehe auch: Bestandsdaten: mittelbare Nutzung, unmittelbare Nutzung von Verkehrsdaten, 06.03.2011

(7) BVerfG, Beschluss vom 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10

(8) BVerfG ebenda (3), Rn 208.

(9) BMJ, Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung nicht belegt, 27.01.2012 (Max Stadler, Link erneuert); "Quick Freeze ist eine Alternative", 27.12.2011.

(10) Siehe: deutlicher Anstieg der Internetkriminalität, 14.06.2011. Der Aussagewert der PKS in diesen Deliktsbereichen ist äußerst fragwürdig, weil sie als neue Kriminalitätsformen in ein unpassendes Erfassungssystem eingebettet wurden: Anstieg der Internetkriminalität, 23.05.2010.

(11) Vorratsdaten. Interview bei Spiegel online, 14.01.2011

(12) Ebenda (9).

(13) Twister (Bettina Hammer), Der Wikipediaeffekt beim Innenministerium, Telepolis 28.01.2012

(14) Twister (Bettina Hammer), ...denn sie haben Funkverkehr, Telepolis 19.01.2012; Matthias Monroy, Telekommunikative Spurensuche im digitalen Heuhaufen, Telepolis 25.01.2012; Polizei fragt Funkzellendaten ab, Heise online 19.01.2012.

(15) Detlef Borchers, 30 Planstellen für den Staatstrojaner, Heise online 16.01.2012

(16) Anonymous' neue Waffe, Heise online 20.01.2012

(17) Peter Kempin, Wolfgang Neuhaus, Kommunion in der Unendlichkeit. Ein kosmovirtueller Polylog, Telepolis 21.01.2012
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018