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März 2011
06.03.2011 Vorratsdaten, Quellen-TKÜ
     
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Anfang dieses Jahres war es schließlich so weit, dass ein "Cyberfahnder" im Spiegel indirekt zugab, dass die Behörden die Vorratsdatenspeicherung vor allem für Meinungsdelikte wie "Verunglimpfung" wiederhaben wollen. (1)
 

11-03-01 
Zunächst muss ich mich outen: Der wirre Strafverfolger, von dem Mühlbauer spricht (1), bin ich. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass er Fragen miteinander verquirlt, die nur wenig miteinander zu tun haben. Dabei geht es im wesentlichen um zwei Themen, um die Vorratsdatenspeicherung und die Onlinedurchsuchung. Beide hätten etwas mehr Differenzierung und Substanz verdient.

Der Unfug beginnt bereits bei der zweiten Überschrift: Das verfassungsrechtlich umstrittene Instrument wird offenbar nicht nur auf den Rechnern von Terroristen und Schwerverbrechern installiert.

Wovon redet Mühlbauer? Wenn man weiß, was der Bayerntrojaner ist, dann würde man meinen: Von der Onlinedurchsuchung. Bis zu ihr dringt er aber nicht vor, sondern er fabuliert über das, was er Vorratsdatenspeicherung nennt und richtigerweise eine Bestandsdatenabfrage ist. Nur weil irgendwer 'mal "Nö!" gesagt hat, ist das alles natürlich "umstritten". "Umstritten" bedeutet: Ich bin dagegen, habe aber keine guten Argumente für meine Meinung.

In der Unter-Überschrift enthalten ist die sanfte Suggestion: Das könnte ja jeden treffen und nicht nur Terroristen und Schwerverbrecher! Wenn er von der Vorratsdatenspeicherung spräche, dann: Stimmt. Das ist eines der beiden schweren verfassungsrechtlichen Probleme in ihrem Zusammenhang. Wenn er hingegen von der Onlinedurchsuchung spräche: Unfug. Sie ist jedenfalls im Strafverfahren nicht zugelassen.

Den Fall, den Mühlbauer zum Anlass seiner Ausfälle zur Quellen-TKÜ macht, hat er wie es scheint von einem Strafverteidiger gesteckt bekommen, der doch wirklich schon vier Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwalt hat (2). Der hat ihm wahrscheinlich gesagt, dass die gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwürfe sehr umstritten sind.
  

 
Onlinedurchsuchung
Vorratsdatenspeicherung
  Verpflichtung zur Speicherung
  Bestandsdaten: mittelbare Nutzung
  Rechtsstaatsgewährung
  unmittelbare Nutzung von Verkehrsdaten
wirre Vorstellungen
Fazit

Das sieht das Landgericht Landshut (3), auf das wir noch zu sprechen kommen, etwas anders. Danach war des Anwalts Mandant einer Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 StPO Nr. 7 a und b StPO hinreichend verdächtig, wobei es in diesem Zusammenhang ausreichend gewesen wäre, wenn er einfach nur verdächtig war (4). Ein Blick in den Straftatenkatalog offenbart: Es geht um den gewerbs- und bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln, also um Verbrechen, für die mindestens 1 oder 2 Jahre Freiheitsstrafe drohen. Somit handelt es sich nach der Definition des BVerfG um keine Lappalien, sondern um besonders schwere Kriminalität.

Die Umstände, warum Mühlbauer zur Untermauerung seiner Behauptung, der Verdacht sei fragwürdig, unter Umständen auf ein Urteil des BGH vom November 2010 verweist (5), verrät er nicht. Das Urteil findet klare Worte zu den Einzelheiten des materiellen BtM-Strafrechts und enthält nichts zum Recht im Ermittlungsverfahren.

Mit anderen Worten: Mühlbauer nimmt den Fall eines Beschuldigten, der des qualifizierten BtM-Handels verdächtig war, also eines im Gesetzessinne Verbrechers, zum Anlass, um seine Bauchgefühle gegen die Strafverfolgung auszuscheiden. Das ist dann auch dabei herausgekommen.

Kommen wir zu den Fakten!
 

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Mühlbauer spricht zunächst vom "Bayerntrojaner". Dabei handelt es sich um eine trojanerartige Software, die zur Quellen-TKÜ eingesetzt werden kann. Der Piratenpartei war Anfang 2008 ein Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zugespielt worden (6), der ihren Einsatz offeriert (7). Sie oder eine andere Art von Remote Forensic Software (8) wurde in Bayern eingesetzt, wie vor einiger Zeit gemeldet hat (9) und dabei auf einen beachtlichen Beschluss des Landgerichts Landshut verweist (10). Dieser setzt sich klug und differenziert mit der Quellen-TKÜ und ihren Grenzen auseinander. Um die geht es nämlich.

Die Quellen-TKÜ ist eine Form der Überwachung der Telekommunikation (TKÜ), die der § 100a StPO unter engen Voraussetzungen zulässt (11). Sie gehört zu den verdeckten Eingriffsmaßnahmen, die von § 101 StPO besonders hervorgehoben werden. Bei der üblichen TKÜ wird die laufende Kommunikation beim Zugangsprovider (Telefonunternehmen, Mobilnetzbetreiber) protokolliert und an die Strafverfolgungsbehörde weiter gesendet (12). Das funktioniert dann nicht, wenn die Kommunikationsdaten bereits im Endgerät verschlüsselt werden, wie es bei der Internettelefonie üblich ist ("Skype").

beim Abhören seiner Festnetz- und Mobiltelefonate ärgerten sich die beteiligten LKA-Beamten, meint Mühlbauer. Damit mag er sogar recht haben. Letztlich kommt es aber darauf an, eine rechtsstaatliche Lösung zu finden, und nicht darauf, den vorübergehenden Gefühlen von Strafverfolgern Rechnung zu tragen (13). Die machen nämlich ihren Job und wenn sie angesichts von Verbrechen noch Ärger empfinden, dann finde ich das gut!
 

 
Der hier gewählte "Zugriff an der Quelle" verlangt nach einer Spionagesoftware, die auf dem Endgerät der Zielperson installiert werden muss. Sie protokolliert die Kommunikationsdaten während ihrer Verarbeitung, also bevor die abgehenden Daten verschlüsselt und nachdem die eingehenden Daten entschlüsselt sind. Der Gesetzgeber spricht diese Art der TKÜ etwas versteckt in § 100b Abs. 6 Nr. 2 b) StPO an, indem er im Zusammenhang mit den Berichtspflichten auch die "Internettelekommunikation" nennt.

Im Zusammenhang mit der Onlinedurchsuchung hat das BVerfG auch die Grenzen der Quellen-TKÜ beleuchtet (14). Dazu besteht Veranlassung, weil die eingesetzte Spionagesoftware prinzipiell und einfach erweitert werden kann, um nicht nur die Kommunikation zu protokollieren, sondern auch andere Quellenzugriffe durchzuführen, die eine strafprozessual unzulässige Onlinedurchsuchung wären. Das wäre in erster Linie die Durchsicht der Speichermedien am Endgerät nach gespeicherten Dateien, also eine Onlinedurchsuchung im Wortsinne, und die Protokollierung der laufenden Arbeiten am Endgerät (15). Wie nicht anders zu erwarten, ist die Quellen-TKÜ "umstritten" (16).

Mit diesen Fragen hat sich auch das LG Landshut auseinander gesetzt und völlig zu recht bemängelt, dass im Zusammenhang mit der gerichtlich zugelassenen Quellen-TKÜ auch regelmäßige Screenshots vom Bildschirm des Zielgerätes gefertigt werden durften. Diese Maßnahme geht über die Protokollierung der Kommunikation hinaus und stellt einen von der Strafprozessordnung nicht zugelassenen Eingriff dar (17).
 

zurück zum Verweis Vorratsdatenspeicherung Verpflichtung zur Speicherung

 

 
Verkehrsdaten sind die Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden ( § 3 Nr. 30 TKG). Vorratsdaten sind nichts anderes als Verkehrsdaten, nur mit dem Unterschied, dass sie für einen begrenzten Zeitraum gespeichert werden müssen. Die entsprechenden Speicherpflicht in § 113a TKG hat das BVerfG vor einem Jahr als nichtig erklärt (18). Das ändert jedoch nichts daran, dass § 100g StPO nach wie vor den Zugriff auf vorübergehend gespeicherte Verkehrsdaten gemäß § 96 TKG zulässt. Daneben müssen die TK-Provider auch Auskunft über Bestandsdaten geben ( §§ 112, 113 TKG), wozu sie beim Einsatz dynamischer IP-Adressen auch auf die Verkehrsdaten zurückgreifen müssen, um die Verbindung zwischen dem Nutzer und der Dienstnutzung herzustellen.

Unter der großen Überschrift "Vorratsdatenspeicherung" sind deshalb drei verschiedene Fragen vereint, die Mühlbauer nicht erkennt, obwohl er dazu nur die Leitsätze des BVerfG lesen müsste:

Speicherpflicht für Verkehrsdaten
mittelbare Nutzung in Bezug auf Bestandsdaten
unmittelbare Nutzung von Verkehrsdaten
 

 
Die vom BVerfG aufgehobene Speicherungspflicht durchbricht den Datenschutz, wie er zum Beispiel von § 96 Abs. 2 TKG oder § 13 Abs. 4 Nr. 2 TMG verlangt wird. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Gesetzgeber eine solche Speicherungspflicht anordnen. Das bringt das BVerfG bereits in seinem ersten Leitsatz zum Ausdruck: Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter ... ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar (19).

In der Begründung heißt es weiter: Der Gesetzgeber darf eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten auch als erforderlich beurteilen. Weniger einschneidende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärungsmaßnahmen ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Eine vergleichbar effektive Aufklärungsmöglichkeit liegt insbesondere nicht im sogenannten Quick-Freezing-Verfahren ... Ein solches Verfahren, das Daten aus der Zeit vor der Anordnung ihrer Speicherung nur erfassen kann, soweit sie noch vorhanden sind, ist nicht ebenso wirksam wie eine kontinuierliche Speicherung, die das Vorhandensein eines vollständigen Datenbestandes für die letzten sechs Monate gewährleistet. <Rn 208>
 

zurück zum Verweis Bestandsdaten: mittelbare Nutzung Rechtsstaatsgewährung
 
Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; stRspr). (15)
 

 
Leitsatz 6 betrifft die Bestandsdaten: Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig.

Klarer kann man es nicht ausdrücken: Im Hinblick auf die Bestandsdatenabfrage ist die Verwendung von Verkehrsdaten wegen jeder Straftat zulässig.

Maßgeblich dafür sind zwei Gesichtspunkte: Einerseits erhalten bei der Bestandsdatenauskunft die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten ... Ihr Erkenntniswert bleibt punktuell. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen. <Rn 256>

Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte. <Rn 257>

Der gegenwärtige, ungeregelte Zustand ist deshalb - auch verfassungsrechtlich - problematisch, weil die Bestandsdatenabfragen leer laufen. Insoweit geht es nicht darum, wie Mühlbauer suggeriert, dass die Strafverfolgungsbehörden "Meinungsdelikte" - mit klareren Worten: Gesinnungsstraftaten - verfolgen wollen, sondern dass überhaupt Strafverfolgung in Bezug auf Internetdelikte möglich wird, bei denen die Beteiligten unter dynamischen IP-Adressen handeln.
 

 
Das hat nichts mit persönlichen Befindlichkeiten zu tun, sondern mit der Pflicht aller drei Gewalten, den Rechtsstaat zu gewährleisten. Dazu gehört es auch, solche Rahmenbedingungen zu schaffen, dass überhaupt Recht gewährt werden kann. Das gilt nicht nur für die Strafverfolgung, sondern auch für die Gewährung privater Abwehr- und Schutzrechte in ihrer ganzen Spannbreite von Unterlassung über Schadensersatz bis hin zu Leistungspflichten wegen vertraglicher Abreden. Ohne die Möglichkeit, die Bestandsdaten in angemessener Zeit abfragen zu können, wird derzeit der Rechtsschutz verweigert.

Das richtet sich besonders an den Gesetzgeber, der in der Pflicht ist, eine effektive Strafverfolgung und Rechtsstaat im übrigen zu gewährleisten [ Art. 19 Abs. 4 GG, Kasten oben links, (20)]. Seit einem Jahr können Straftaten und andere Handlungen im Zusammenhang mit dynamischen IP-Adressen nicht mehr verfolgt werden, wenn die Verkehrsdaten beim Provider nach kurzer Zeit bereits gelöscht sind (21). Dafür lässt die jüngste Entscheidung des BGH nur eine Frist von 7 Tagen (22).

Die Untätigkeit des Gesetzgebers in Bezug auf die Bestandsdatenabfragen ließe sich trefflich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutz- und Rechtswegverweigerung diskutieren.

Insoweit hat Mühlbauer richtig erkannt: Ja ich will eine Vorratsdatenspeicherung, damit die Bestandsdatenabfrage wegen der allgemeinen Kriminalität wieder möglich wird. Das sage ich aber auch schon seit einem Jahr (23) und nicht nur im Cyberfahnder.



 

zurück zum Verweis unmittelbare Nutzung von Verkehrsdaten
 

 
Erst der unmittelbare Zugriff auf Verkehrsdaten unterliegt verfassungsrechtlichen Einschränkungen: Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. <Leitsatz 5>

Man beachte die Wortwahl: Das BVerfG verlangt nach schweren Straftaten und nicht etwa nach besonders schweren. Das reicht über die Straftaten hinaus, die sich aus dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO ergeben.

Die unmittelbare Nutzung von Verkehrsdaten zur Strafverfolgung wiegt ungleich schwerer als die einfache mittelbare. Sie ermöglicht Bewegungsprofile (24) und damit Aussagen über die Lebensführung des Betroffenen, ohne dabei in jeder Hinsicht beweissicher zu sein. So geben die Geodaten (Standortdaten) Auskunft über die Funkzelle, in der ein mobiles Endgerät betrieben wurde, nicht aber darüber, wer es bei sich geführt hat. Besonders weitreichend ist die Nutzung von Turmdaten (25), die Auskunft über alle Endgeräte geben, die sich zu einer bestimmten Zeit innerhalb einer Funkzelle befanden. Mit dem BVerfG bin auch ich der Auffassung, dass die unmittelbare Nutzung von Verkehrsdaten der Aufklärung schwerer Straftaten vorbehalten sein muss.
 

 
Ungeachtet der offenen Formulierung vom BVerfG (siehe linke Spalte) würde die Strafverfolgung wegen der "echten", also unmittelbaren Nutzung der Verkehrsdaten mit einer Beschränkung auf den Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO ihre Aufgaben erfüllen können, das haben die vorläufigen Regelungen des BVerfG im Vorfeld des jetzt ein Jahr alten Urteils gezeigt (26). An diesem Katalog orientiert sich auch regelmäßig das BVerfG, wenn es von besonders schweren Straftaten spricht. Er enthält die wesentlichen Deliktsfelder der Bandenkriminalität, der Serientaten und der anderen nachhaltigen Straftaten.

Dabei ist der Beweiswert der unmittelbar genutzten Verkehrsdaten für sich alleine beschränkt, worauf ich auch schon mehrfach hingewiesen habe (27). Das ändert nichts daran, dass sie im Zusammenspiel mit anderen Beweismitteln, Tatsachen und Bewertungsregeln wichtig sind und bleiben.

Dasselbe Problem stellt sich auch bei den Providerauskünften über Bestandsdaten. Für ihre sachliche Richtigkeit stehen allein die Auskunft gebenden Provider ein.

zurück zum Verweis wirre Vorstellungen Fazit

 

 
Eine wirre Argumentation hat mir Mühlbauer schon vorher vorgeworfen (28), weil ich zu Spiegel online gesagt habe: Mit 'Quick freeze' als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung droht ein Überwachungsstaat (29).

Was Mühlbauer nicht verstehen kann oder will, ist der Handlungsdruck, der entsteht, wenn Verkehrsdaten nur kurzfristig zur Verfügung stehen. Er entsteht für den Privatmenschen ebenso wie für die Staatsanwaltschaft, die jedoch unnachgiebigen Handlungspflichten unterliegt (30).

Die Staatsanwaltschaft hat für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist ( § 160 Abs. 2 StPO). Selbst der unzuständige Staatsanwalt muss innerhalb seines Bezirks alle Amtshandlungen ausüben, bei denen Gefahr im Verzug ist ( § 143 Abs. 2 GVG). Das sind klare gesetzgeberische Handlungsanweisungen, die mit persönlichen Motiven und Befindlichkeiten nichts zu tun haben (31).

Angesichts der Gefahr, dass Verkehrsdaten alsbald nicht mehr zur Verfügung stehen, wird die Ermessensschwelle für die Erhebung von Verkehrsdaten deutlich herabgesetzt, so dass andere Ermittlungshandlungen zunächst zurückgestellt werden müssen, auch wenn sie womöglich einen Verdacht ausschließen könnten. Dafür gibt es inzwischen hinreichend praktische Beispiele.

Dasselbe gilt für den Privatmenschen. Sobald er wahrnimmt, dass ihm ein Nachteil aufgrund von Geschäften oder einer Kommunikation im Internet droht, muss er sich jedenfalls um die Bestandsdaten kümmern, weil ihm sonst auch Beweisverlust droht.

Diese Zugzwänge werden meines Erachtens die fatale Wirkung haben, dass unsinnig viele mittelbare und unmittelbare Verkehrsdatenabfragen vorsorglich erfolgen und sich im Nachhinein als unnötig herausstellen werden. Das wäre allein dem gesetzgeberischen Verzicht auf die Vorratsdatenspeicherung geschuldet. Oder anders gesagt: Ein Schuss, der nach hinten losgeht.
 

 
Die wichtigste Frage im Zusammenhang mit den Verkehrsdaten ist die Dauer ihrer Verfügbarkeit, also die Vorratsdatenspeicherung selbst. Insoweit hat das BVerfG klare Worte gefunden: Es gibt für sie keine effektive Alternative und eine Speicherdauer von 6 Monaten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gesellschaftlichen Sprengstoff birgt die gegenwärtige Verweigerung des Rechtsschutzes im Hinblick auf die Bestandsdatenabfragen. Sie muss in angemessener Zeit und ohne kopflose Hektik möglich sein. Das gilt besonders auch für die Verfolgung privater Schutzrechte, zumal vielen Betroffenen ihre Betroffenheit erst mit der nächsten Telefonrechnung bekannt wird.

Die Speicherpflicht für Verkehrsdaten ist ein Politikum - und das zu recht, weil sie mit großer Breitenwirkung Grundrechte berührt. Die öffentlichen Diskussionen haben sich von den abgewogenen Argumenten des BVerfG weit entfernt. Wenigstens der Gesetzgeber sollte es ernst nehmen und transparente und effektive Verwertungsregeln und Kontrollen schaffen.

Missverständnisse kann es geben und besonders in der Auseinandersetzung über politisch beachtete Themen sind sie fast unvermeidlich. Mühlbauers Beiträge sind deshalb ärgerlich, weil er unrichtige Begriffe verwendet, falsche Zusammenhänge herstellt und Schlüsse äußert, die er mit ein wenig Recherche schnell aus der Welt schaffen könnte. Das ist kaum mit journalistischer Sorgfalt in Einklang zu bringen.
 

 

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(1) Peter Mühlbauer, Wo und wie der Bayerntrojaner zum Einsatz kommt, Telepolis 03.03.2011

(2) Nichts für ungut, Herr Kollege. Das ist Mühlbauers Link.

(3) LG Landshut, Beschluss vom 20.01.2011 - 4 Qs 346/10

(4) (3). Zu den Verdachtsgraden: Verdacht, 2007.

(5) Originalquelle: BGH, Urteil vom 02.11.2010 - 1 StR 580/09.

(6) LKA Bayern nutzt "Bayerntrojaner" bereits zum VoIP-Abhören? Piratenpartei Deutschland 23.01.2008

(7) Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Kostenverteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaften im Strafverfahren (Skype), o.D. und ohne Az.

(8) Online-Zugriff an der Quelle, 08.11.2008

(9) Landshut Stalker, 31.01.2011

(10) (3)

(11) Übersicht: Überwachung der Telekommunikation, 2007

(12) Mitschnitte, 2007

(13) Das ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Sie soll den Rechtsstaat sichern und keine Orden an Verbrecher verleihen.

(14) BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 595/07, Rn 188, 189;
siehe: Grenzen der Quellen-TKÜ, 05.04.2008.

(15) Formen der Quellen-Überwachung, 08.11.2008
 

 
(16) Mühlbauer, (1), unter Verweis auf Ulf Buermeyer, Matthias Bäcker, Zur Rechtswidrigkeit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf Grundlage des § 100a StPO, hrr-strafrecht Oktober 2009

(17) (3), S. 7.

(18) Umgang mit Verkehrsdaten, 07.03.2010;
BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08.

(19) (18), Leitsatz 1.

(20) BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 - 2 BvR 2025/07;
kein Zwischenbescheid über Rechtsfragen, 02.05.2009

(21) (18)

(22) BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 146/10;
Speichern trotz Flatrate, 09.02.2011.

(23) Datenschatten in der Überwachungsgesellschaft, 27.06.2010

(24) Geodaten, Bewegungsdaten, 23.08.2008;
siehe auch: Positionsbestimmung in Funknetzen, 17.09.2008.

(25) Kritik am Erfolg, 23.07.2008

(26) Vorratsdaten, 01.01.2011;
Meine Antwort an Knoke vom 19.12.2010.

(27) Geltung, 29.11.2009

(28) wirre Argumentation, 22.01.2011

(29) Vorratsdaten. Interview bei Spiegel online, 14.01.2011

(30) Volltext: Meine Antwort an Knoke vom 19.12.2010.

(31) Die ungewöhnliche Wortwahl zeigt auch, dass es sich um alte Formulierungen aus den Urfassungen beider Gesetze handelt.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018