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Juli 2012

21.07.2012 IuK-Strafrecht
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Gegenstand und Gefahren der Cybercrime
  Erkenntnisse und Irrtümer
 
 
 
Empfangsvollmachten und Briefkästen
für verschiedene Firmen
an einer Haustür in Hannover.
Quelle: PD Hannover
 
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In die Schriftenreihe des vor einem Jahr vorgestellten Forschungsforums Öffentliche Sicherheit sind seither nur zwei weitere Veröffentlichugen eingestellt worden, die sich aber mit Naturkatastrophen und ihren sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen beschäftigen. Hervorgehoben habe ich seinerzeit das Buch:

Dominik Brodowski, Felix C. Freiling, Cyberkriminalität. Computerstrafrecht und die digitale Schattenwirtschaft, FÖS 02.03.2011

Restlos begeistert bin ich von dem Werk noch immer nicht und meine Kritik an der oberflächlichen Beschreibung der Cyberkriminalität, ihrer Akteure und an der schwachen fachlichen Durchdringung der Rechtsfragen bei verschiedenen Erscheinungsformen halte ich aufrecht.

Forschungsforum Öffentliche Sicherheit
 
Folienpräsentation: Cyberkriminalität
... ist ökonomisch orientiert
... ist keine Gewaltkriminalität
gewaltförmige Cybercrime
Gegendruck führt zu Gewinneinbußen
... ist keine schwere Kriminalität
cyberkriminelle Akteure
... ist keine organisierte Kriminalität
Wertschöpfungskette
Finanzagenten - leichtfertige Geldwäsche
lückenloses IuK-Strafrecht
ungenutztes Potential: offene Ermittlungen
 
Fazit
 

Meine später erschienenen Ausarbeitungen über das IuK-Strafrecht und die Automatisierte Malware orientieren sich stärker an der Rechtsprechung, als an der juristischen Literatur, und betrachten die Erscheinungsformen der Cybercrime feingliedriger unter technischen und rechtlichen Gesichtspunkten.

Dieter Kochheim, IuK-Strafrecht, April 2012
Dieter Kochheim, Automatisierte Malware, April 2012
Dieter Kochheim, Skimming #3, März 2012

Dessen ungeachtet schätze ich das Buch von Brodowski und Freiling wegen seiner beachtlichen Materialfülle und der starken Teile über die betroffenen Grundrechte und das Verfahrensrecht.
 

zurück zum Verweis Folienpräsentation: Cyberkriminalität
 

 
Von mir unbeachtet blieb die Rubrik Workshops und dort vor Allem die Vortragsreihe über Kriminalität - alte und neue Herausforderungen für die Sicherheit. Auf der Auswahlseite Vorträge steht eine Folienpräsentation der beiden Autoren aus dem Mai 2011 zur Verfügung, die Anlass zu einer kritischen Betrachtung gibt.

Dominik Brodowski, Felix C. Freiling, Cyberkriminalität. Computerstrafrecht und die digitale Schattenwirtschaft, FÖS 18.05.2011

Die Autoren definieren zunächst die Cyberkriminalität im engeren und im weiteren Sinne <F 3> und heben dann die ökonomische Dimension der Cyberkriminalität hervor <F 7>. Die anschließend entwickelten Thesen bleiben häufig hinter dem Kenntnisstand vom Mai 2011 und den seither erkennbaren Entwicklungen zurück.

 
Cyberkriminalität: zumeist ökonomisch motiviert

Beispiele: Urheberrechtsverletzungen,
Betrügereien, Industriespionage

Cyberkriminalität ist keine Gewaltkriminalität und
nicht mit dieser vergleichbar

Cyberkriminalität: zumeist Fälle leichter bis
mittlerer Fälle, praktisch keine Fälle schwerster
Kriminalität
 
<Folie 7>
 

Die Ausgangsthese ist vollkommen richtig, dass die Cybercrime meistens auf Gewinn ausgerichtet ist. Die Beispiele greifen jedoch etwas zu kurz, vor Allem die "Betrügereien". Sie reichen vom Phishing über das Skimming, dem Vorkassebetrug, dem Identitätsbetrug (Käufe unter falschen oder "gestohlenen" Identitäten) und der (damit verbundenen) Zahlungsunwilligkeit bis hin zu schlichten Warenbetrügereien mit falschen Qualitätsmerkmalen (falsche Marken- und mängelbehaftete Waren). Das Ausmaß der Industriespionage war 2011 noch nicht so bekannt und wurde erst später deutlich.

Dass die Cybercrime keine Gewaltkriminalität ist, stimmt auf dem ersten, nicht aber auf dem zweiten Blick. Schon Bolduan berichtete 2008 von gewalttätigen Strukturen in der Cybercrime-Szene und das vor Allem im russischen Einflussbereich unter der Regie von
Koordinatoren. 2010 benannte dann Paget Quellen für handgreifliche Aktionen gegen Hacker, die der Zusammenarbeit mit der Polizei verdächtig sind <S. 55>.

Gordon Bolduan, Digitaler Untergrund, Technology Review 4/2008, S. 26 ff. (kostenpflichtiger Download, 1 €)
François Paget, Cybercrime and Hacktivism, McAfee 15.03.2010

 

 
Gesamtansicht bei Norton

Die ersten tieferen Einblicke in die hiesige Carding-Szene zeigen, dass nicht nur mit ausgespähten Daten, Equipment, Malware, Botnetzen und Mule-Accounts gehandelt wird, sondern mit kleinem Anteil auch mit Betäubungsmitteln, Medikamenten und Waffen. Es gibt Fälle, in denen sich Einzelne nicht nur mit Raubüberfällen brüsten, sondern sie auch durchführen. Das sind Symptome dafür, dass dort, wo viel Geld im Spiel ist, die Bereitschaft zur Drohung und zur Ausführung von Gewalttaten immer ausgeprägter wird.

Das Defacement, also das Eindringen in und die Verfremdung von gegenerischen Webseiten, mag noch eine milde Form von Gewalt sein. Seitens der Kriminellen und der Hacktivisten werden immer häufiger auch DDoS-Angriffe und "Übernahmen" (Bot- und Ramsonware, Onlinebanking-Trojaner) ausgeführt. Seitens der "echten" Cyberkriminellen steht auch dabei der Gewinn im Vordergrund, wobei ihr Vorgehen immer weniger Rücksicht auf die Integrität der angegriffenen Technik nimmt. Auch hier ist eine zunehmende Gewaltbereitschaft zu erkennen, die sich zunächst auf die Gewalt gegen Sachen konzentriert.

Bestimmte Erscheinungsformen der Cybercrime im weiteren Sinne sind in sich selber gewaltförmig. Das gilt besonders für die Missbräuche bei der Herstellung von Kinderpornographie, für Teile der Pornographie ("Submission") und beim Mitfilmen und Veröffentlichen von Gewaltexzessen ( Bullying, Slapping, Snuffing).

Die These, Cyberkriminalität sei keine Gewaltkriminalität und nicht mit dieser vergleichbar, stimmt nur für den großen Bereich der Cybercrime, der sich auf Betrügereien beschränkt (einschließlich Urkundenfälschungen, Datenklau und verwandte Delikte). Schon jetzt sind kleinere Bereiche der Cybercrime von Gewalt und Drohungen mit ihr durchdrungen. Je kommerzieller auch die Cybercrime wird, desto stärker wird sich auch in ihr gewaltförmiges Handeln ausdehnen.

 
 

Aus folgendem Grund: Von den mehr oder weniger kriminellen Akteuren wird der Cyberspace als weitgehend geschützter Raum angesehen, in dem sich bislang Polizei und andere Ordnungshüter kaum bemerkbar gemacht haben. Sanktionen waren eher von anderen privaten Protagonisten zu erwarten als von der Strafverfolgung oder dem Gerichtsvollzieher. Die vermeintliche Anonymität und die Nutzung von Fantasie-Identitäten verstärken das noch. Unter diesen Voraussetzungen führt ein logischer Weg zu weniger Hemmungen beim Einsatz von Gewalt, je größer der Gewinn zu erwarten ist.

Diese Tendenz könnte dann abbrechen oder sich anderweitig kanalisieren, wenn sich Gegenmacht etabliert. Im Privaten haben das HB Gary Federal mit aggressiven Maßnahmen zur Recherche und Manipulationen in sozialen Netzen und professionelle Abmahner im Zusammenhang mit dem Filesharing und der Durchforstung des Internets nach Grafiken mit mandatierten Verwertungsansprüchen gezeigt. Auch die Strafverfolgung steigt den kriminellen Szenen verstärkt hinterher.

Das hat zunächst den Effekt, dass die Unbedarften und weniger Versierten nach ihren Regelverstößen empfindlich am Geldbeutel getroffen werden, und das wird ein Wehklagen in der alten Tradition hervor rufen, dass die Kleinen bestraft und die Großen laufen gelassen würden. Einerseits ist dieser Effekt abschreckend für die Einsteiger, die bislang ein gefahrloses Spielfeld erwarten. Sie werden erschreckt und der Nachahmungseffekt wird gebremst. Andererseits muss signalisiert werden, dass auch die "Großen" in Bedrängnis geraten. Man mag vom FBI oder von Microsoft halten, was man will: Mit ihren spektakulären Aktionen gegen Spam-Schleudern, bedenkenlosen Hostern und Botnetzen haben sie genau dieses Signal gesetzt.

Kriminelle Profis werden sich deshalb tiefer verstecken und stärker tarnen; das lässt sich nicht vermeiden. Dadurch werden aber auch ihre Aufwände immer größer. Wenn bisher mit wenig Aufwand großer Gewinn eingefahren werden konnte (Spam, billige Malware), wird mit höherem Aufwand der Gewinn proportional geringer: Hoher Aufwand, verhaltener Gewinn. Wo die Beutesicherung bislang vielleicht ein Drittel oder gar die Hälfte des Gewinns verschlungen hat und das locker zu verkraften war, dürften die Kosten für die Beutesicherung unter Verfolgungsdruck proportional steigen und der gemäßigte Gewinn noch einmal kleiner werden. Das wird Gelegenheitskriminelle, Hasardeure und Hehler (Absatzhelfer im weitem Sinne) ausbremsen, weil ihr finanzielles und persönliches Risiko zu groß wird, nicht aber die echten Profis im kriminellen Geschäft.

Auch sie bekommen Schwierigkeiten, weil sie nicht nur höhere Aufwände zur Beutesicherung einsetzen müssen, sondern ihnen auch die Rekruten wegbrechen. Damit setzt eine Kostenspirale ein, der nur mit strikter Organisationsbindung und Struktur entgegen gewirkt werden kann. Der Gewinn lässt sich nur halten, wenn möglichst wenige an ihm mitverdienen. Deshalb müssen die Einsatz- und Absatzwege optimiert werden und das führt auch dazu, dass das Geschäftsfeld für die kriminellen Mitverdiener austrocknet. Ein Teil von ihnen hat die Chance, einen Platz im neuen Behemoth zu finden, die meisten hingegen nicht.

Die unter Verfolgungsdruck verbleibenden kriminellen Strukturen sind wahrscheinlich erheblich gefährlicher und noch mehr abgeschottet als heute. Der Sumpf drum herum ist dann aber weitgehend ausgetrocknet und die Konturen der kriminellen Strukturen werden deutlicher und gezielter angreifbar.

Diese spekulativen Überlegungen zeigen vor Allem, dass die Bekämpfung der Cybercrime nachhaltig sein muss, wenn es um die strenge Reaktion auf sie geht, und strategisch, um ihre Entwicklungen zu durchkreuzen. Dazu bedarf es keiner Sprechblasen (politische Bekenntnisse), sondern vor Allem engagiertes Personal, das seine Aufgaben nicht nur verkörpert (verinnerlicht hat), sondern auch von behördlichen Frustrationen freigestellt ist (Bewegungskosten, Überstundenausgleich, Fortbildung, flexibler Urlaub) und Aufstiegschancen hat (ja, ich träume weiter).

 
 

Auch die abschließende These, die Cyberkriminalität weise praktisch keine Fälle schwerster Kriminalität auf, begegnet durchgreifenden Bedenken.

Serienbetrügereien im Onlinehandel dürften grundsätzlich auch gewerbsmäßig und in der Absicht begangen werden, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Das sind gleich zwei Qualifikationsmerkmale, die den Betrug ( § 263 StGB) und den Computerbetrug ( § 263a StGB) zu besonders schweren Fällen machen und damit zu schwerer Kriminalität ( § 263 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 2. Alt. StGB), die im Einzelfall mit Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bedroht sind.

"Betrieb" ist eine unabhängig von der Rechtsform auf Dauer angelegte, organisatorische Einheit von Personen und Sachmitteln unter einheitlicher Leitung mit dem arbeitstechnischen, nicht notwendig gewinnorientierten Zweck, bestimmte Leistungen materieller oder immaterieller Art zu erzeugen oder zur Verfügung zu stellen. Das umfasst auch kleine Internet-Cafés, Power-Seller im Internethandel und Nebenerwerbs-Dienstleister, so dass damit zu rechnen ist, dass sich jede groß angelegte Ramsonware-Verbreitung auch gegen eine Datenverarbeitung richtet, die für einen fremden Betrieb von wesentlicher Bedeutung ist ( § 303b Abs. 2 StGB), also eine schwere Computersabotage ist. Wenn der oder die Täter auch noch gewerbsmäßig handeln, wird daraus ein besonders schwerer Fall der schweren Computersabotage ( § 303b Abs. 4 Nr. 2 StGB), für den ebenfalls 6 Monate bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe drohen. Auch das ist schwere Kriminalität.

Die Beispiele für schwere Kriminalität ließen sich im Zusammnhang mit dem Betrieb von Botnetzen und dem Einsatz von Onlinebanking-Trojanern fortsetzen.

 
Cyberkriminelle

Innentäter – Hacker – „Script Kiddies“

Feingliedrige, dynamische Arbeitsteilung, aber
andersartig als herkömmliche organisierte Kriminalität
(u.a. keine hierarchische Organisation)
 
<Folie 8>

Auch die Beschränkung der Cyberkriminellen auf Innentäter, Hacker und Script Kiddies ist etwas verkürzt. Es grenzt die langfristig aufgestellten Schurkenprovider, Betreiber von Botnetzen und Malwarefabriken aus. Der Hacktivismus, der mit Anonymous seit Ende 2010 deutliche Beispiele gesetzt hatte, bleibt unbetrachtet.

Für ihn und die Subkulturen in den kriminellen Boards stimmt sicherlich, dass die Arbeitsteilung eher feingliedrig und dynamisch ist und damit andere Strukturen aufweisen als die, die von der herkömmlichen organisierten Kriminalität gewohnt sind. Ich spreche insoweit von kommunizierenden Schwärmen tatgeneigter Täter, die sich zu immer wieder neuen arbeitsteiligen Projekten zusammen finden und die im Internet genau so verbreitet sind wie unter verschiedenen Ethnien. Aber auch in solchen Schwärmen bilden sich "Verdichtungen" von Leuten, die kontinuierlich zusammen arbeiten und dadurch auch eine Bande bilden können (Operation Groups, arbeitsteilige Fachleute). Wenn sie zugleich geschäftsähnliche Strukturen entwickeln oder Gewalt und Einschüchterung zum Erreichen ihrer Ziele einsetzen, dann handelt es sich durchaus um Organisierte Kriminalität
( Definition), die sich ihrerseits - jedenfalls in Teilen - gewandelt hat. 

 
Wertschöpfungskette:
Angriffspunkte zur Verfolgung
 
Nachverfolgbarkeit von Finanztransaktionen
 
„Gutgläubige“ Finanzagenten begehen i.d.R.
leichtfertige Geldwäsche
(§ 261 Abs. 1 Var. 4, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 StGB)
 
<Folie 9>

Der Grundsatz stimmt, dass die Nachverfolgung der Finanzströme einer der wichtigsten Ansätze für die Strafverfolgung ist. Durch die Verbreitung von Vouchers ( Graue Bezahlsysteme), (anonymen) Kreditkarten auf Guthabenbasis ( Beutesicherung) und Bitcoins ( gefährliches Spielgeld) kann die kriminelle Wertschöpfungskette verschleiert oder sogar unkenntlich gemacht werden. Das gilt auch, wenn in die Kette Spielkasinos im Internet, proprietäre Verrechnungssysteme (Onlinespiele) oder Formen der Hawala eingesetzt werden.

Über die einschlägigen Normen wegen der Strafbarkeit von Finanzagenten herrscht jetzt wieder etwas Unsicherheit. Mehrere Jahre lang wurde die leichtfertige Geldwäsche ( § 261 Abs. 1 Var. 4, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 StGB) favorisiert. Das hat der BGH unlängst in Frage gestellt, weil sich jedenfalls der Finanzagent, dem beim Phishing die Beute als Erster überwiesen wird, an dem Computerbetrug ( § 263a StGB) als Gehilfe beteiligt (Tatbestandsmerkmal des Vermögenszuwachses). Wegen der nachfolgenden Finanzagenten spricht der BGH jetzt von Begünstigung ( § 257 StGB) und nicht von Geldwäsche.

strafrechtliche Haftung von Finanzagenten beim Phishing, 28.04.2012;
BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - 3 StR 435/11.

 
Strafrechtsordnung in Deutschland
 
Nahezu jedes strafwürdiges Verhalten unterfällt
bereits mindestens einem Straftatbestand
 
Höhere Strafdrohungen? Keine nennenswerte
abschreckende Wirkung gegenüber potentiellen
Tätern!
 
Vielfältiges Potential bei offenen
Ermittlungsmethoden, noch unzureichend genutzt
 
<Folie 11>

Die vorsichtige Formulierung, dass bereits jetzt fast jedes strafwürdige Verhalten mindestens einem Straftatbestand unterfällt, ist zutreffend. Meine Ausarbeitungen zum Skimming und zum IuK-Strafrecht zeigen aber, dass dazu manchmal ziemlich "um die Ecke" argumentiert werden muss. Dass gilt etwa für die missglückten Rückverweise von den §§ 303a Abs. 3, 303b Abs. 5 StGB auf den Hackerparagraphen ( § 202c StGB), die unglückliche Beschränkung auf "Computerprogramme" in § 263a Abs. 3 StGB, die fehlende "Eingabe" beim Ausspähen von Daten ( § 202a Abs. 1, Abs. 2 StGB) und die unklare Erfassung von Skimminggeräten im § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB. In vielen Fällen unterliegen kriminelle Handlungen zwar der Strafbarkeit, sind aber der Bagatellkriminalität zugewiesen (zum Beispiel § 202c StGB). Der besonders schwere Fall der schweren Computersabotage ( § 303b Abs. 4 StGB) wird von § 100a Abs. StGB nicht als Katalogstraftat anerkannt ( Straftatenkatalog), obwohl er die formellen Voraussetzungen allemal erfüllt, und der Funkschutz ist von vornherein unvollständig.

Wegen einzelner Vorschriften könnte man tatsächlich daran denken, die Strafrahmen zu erhöhen, um das gesamte System zu harmonisieren. Den Autoren ist jedoch darin recht zu geben, dass höhere Strafdrohungen als solche keine deutlichen Abschreckungswirkungen haben werden. Diese lässt sich nur durch nachhaltige Strafverfolgung erreichen.

Zu einfach gestrickt ist die These, dass das Potential offener Ermittlungsmethoden noch unzureichend genutzt werde. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass auf den Einzelfall angepasst immer eine breitere Palette von Methoden eingesetzt werden muss, wobei ich einen gewissen Schwerpunkt bei der E-Mail-Beschlagnahme und der klassischen Durchsuchung sehe.
 

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Dieter Kochheim, Cybercrime 2.862
Dieter Kochheim, Skimming #3 1.457
Dieter Kochheim, IuK-Strafrecht 2.365
Dieter Kochheim, Automatisierte Malware 327
Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet 4.211
 


 
Fachkundige Auseinandersetzungen mit der Cybercrime und dem IuK-Strafrecht sind rar und die beiden Werke von Brodowski und Freiling stellen eine seltene und wichtige Ausnahme dar. Deshalb sollen meine kritischen Anmerkungen nicht als Abwertung verstanden werden, sondern als meine Beiträge zur Diskussion um den Gegenstand und die Grenzen des Strafrechts im Zusammenhang mit der Cybercrime.

Die beiden Autoren sind im Universitätsbetrieb anerkannt und haben eine beachtliche Materialsammlung erstellt. Sie haben es verdient, beachtet und hinterfragt zu werden. Meine Anmerkungen zeigen die unterschiedlichen Ansätze und Wege, die wir verfolgen und gegangen sind. Während ich mich zunächst analytisch mit der Cybercrime befasst habe, kommen Brodowski und Freiling aus dem juristischen Wissenschaftsbetrieb und nähern sich genau von der anderen Seite dem Thema, also theoretisch. Dazu habe ich zunächst nur im Zusammenhang mit dem Skimming und dann nach langem Vorlauf im Herbst 2011 im großen Rahmen den Mut gehabt, indem ich über das IuK-Strafrecht schrieb.

Beide Herangehensweisen haben ihre Vor- und Nachteile. Die wissenschaftlich-theoretische zwingt zu systematischer Präzision und blendet möglicherweise vorschnell bestimmte Erscheinungsformen oder Formenwechsel aus. Meine an der Praxis orientierten, kriminalistischen Betrachtungen können schnell dazu führen, sich zu verzetteln. Sie haben aber den Vorteil, die konkreten Erscheinungsformen zu sezieren und an den Fallgruppen orientierte Lösungen zu entwickeln.

Während die akademische Perspektive Schwierigkeiten damit hat, auf die kriminellen Phänomene und ihre Varianten zu reagieren, hat die praktische Mühe damit, die grundsätzlichen und generellen Strukturen des IuK-Strafrechts zu entwickeln.

Die Spannung und Chance liegt in der Konfrontation beider Methoden, die dem Leser überlassen bleibt.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018